Kirchenaustritt
Gemäß § 6 des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiStG M-V) vom 17.12.2001 hat jeder Bürger das Recht, aus einer Kirche oder einer in Mecklenburg-Vorpommern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft auszutreten.
Zuständig für die Beurkundung des Kirchenaustritts ist das Standesamt in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Der Kirchenaustritt muss persönlich in unserem Standesamt erklärt werden nd Sie benötigen dafür ein gültiges Ausweisdokument.
Vereinbaren Sie dafür einen Termin mit uns oder besuchen Sie uns zu den Öffnungszeiten des Standesamtes.
Gebühren
15,00 € (Bar- oder Kartenzahlung möglich)