Zuwendungen für Investitionen zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesförderung für Kinder bis zum Schuleintritt beantragen (2017 – 2020)
Volltext
Gefördert werden Neubau-, Ausbau-, Umbau- und Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen, die der Schaffung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder bis zum Schuleintritt dienen.
Zusätzliche Betreuungsplätze sind solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Der Erstempfänger kann gegen die Entscheidung des LAGuS Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht oder nur teilweise stattgegeben, dann ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin möglich.
- Der Letztempfänger kann gegen die Entscheidung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht oder nur teilweise stattgegeben, dann ist die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Schwerin möglich.
Erforderliche Unterlagen
Erstempfänger:
- Prioritätenliste
- Beschluss des Jugendhilfeausschusses
- Kopien der Anträge der Letztempfänger
Letztempfänger:
- Tagespflegeerlaubnis/Betriebserlaubnis
- Auszug aus der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Kindertagesbetreuung
- Unterlagen gemäß Nr. 5 ZBau
- zusätzlich bei kommunalen Trägern: Erklärung zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit der finanziellen Leistungsfähigkeit und ein Auszug aus RUBIKON
Voraussetzungen
Die Zuwendungen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Bedarf des Betreuungsangebotes für Kinder bis zum Schuleintritt gemäß der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 80 in Verbindung mit § 71 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Antragstellung:
- beim LAGuS durch den Erstempfänger: Landkreise und kreisfreie Städte
- beim Erstempfänger: die Träger von Kindertageseinrichtungen, Tagespflegepersonen und Gemeinden, in deren Räumen die Kinder bis zum Schuleintritt gefördert werden
- die geförderte Kindertageseinrichtung sowie die Kindertagespflegeperson muss den Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben
- ein angemessener Eigenbeitrag von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben muss vom Letztempfänger erbracht werden.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
1. Zuständig für Erstempfänger:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Anke Ruhkieck
Telefon: 0385 3991-534
Telefax: 0385 3991-99510
E-Mail: anke.ruhkieck@lagus.mv-regierung.de
2. Zuständig für Letztempfänger
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei den Landkreisen und kreisfreien Städten / Jugendamt
Bearbeitungsdauer
Erstempfänger:
- Bearbeitungszeit von 4 – 6 Wochen, bei Vorlage vollständige Antragsunterlagen
Letztempfänger:
Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang des Investitionsprojektes und insbesondere davon, ob die Antragsunterlagen vollständig eingereicht wurden und ob aufgrund der Höhe der Investitionssumme eine baufachliche Prüfung erforderlich ist. Daher ist von längeren Bearbeitungszeiten von ca. 6 Monaten auszugehen.
Fristen
Antragstellung vor Maßnahmebeginn
Formulare
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Antrag Erstempfänger
- Antrag Letztempfänger
- Handreichung zur Erlaubniserteilung
- Formular Mittelanforderung Erstempfänger
- Formular Mittelanforderung für Baumaßnahmen Letztempfänger
- Formular Verwendungsnachweis Erstempfänger 07_2018.pdf
- Formular Zwischennachweis Letztempfänger
- Formular Verwendungsnachweis Letztempfänger
- Formular Verwendungsnachweis Letztempfänger nur Ausstattung
Hinweise (Besonderheiten)
Bedarf des Betreuungsangebotes für Kinder bis zum Schuleintritt gemäß der örtlichen Jugendhilfeplanung nach § 80 in Verbindung mit § 71 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Zuständige Stelle
1. Zuständig für Erstempfänger:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Anke Ruhkieck
Telefon: 0385 3991-534
Telefax: 0385 3991-99510
E-Mail: anke.ruhkieck@lagus.mv-regierung.de
2. Zuständig für Letztempfänger
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei den Landkreisen und kreisfreien Städten
Jugendamt
Ansprechpunkt
- Landesamt für Gesundheit und Soziales
- Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Landkreise und kreisfreien Städte
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern