Inhalt

Zuschuss für Klimaschutz-Projekte in nicht wirtschaftlich tätigen Organisationen beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Zuwendungszweck ist die Reduzierung von Treibhausgasemissionen.

Gefördert werden Maßnahmen, die der direkten oder indirekten Einsparung von Treibhausgasen dienen.
Gegenstand der Förderung sind demnach Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Energieeinsparung und zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien.

Dazu zählen insbesondere:

  • investive Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen
  • investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien zur Wärmenutzung
  • Infrastrukturmaßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • investive Maßnahmen zum Einsatz alternativer nichtfossiler Kraftstoffe und Antriebe;
  • innovative Projekte zur Nutzung von Energieeffizienz­potenzialen und erneuerbaren Energien
  • Vorplanungsstudien zur Vorbereitung von investiven Maßnahmen; Studien zum Aufbau lokaler, regenerativer Energieversorgungsstrukturen; Energiemanagementuntersuchungen
  • Planungsleistungen investiver Maßnahmen.

Wer wird gefördert?

  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Kommunen, Kirchen)
  • Vereine, Verbände und Stiftungen

sofern diese nicht wirtschaftlich tätig sind.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Sinne einer Anteilsfinanzierung gewährt. Dabei beläuft sich die Höhe des Zuschusses auf einen bestimmten prozentualen Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.

In der Regel beträgt die Höhe der Anteilsfinanzierung bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Ausnahmefall bis zu 80 Prozent.

Details zur Förderhöhe werden über ein Merkblatt veröffentlicht.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Als entscheidungsrelevante Unterlagen werden stets benötigt:

  • vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Nachweis des Eigentums- bzw. Nutzungsrechts des Projektstandortes
  • aussagefähige Projektbeschreibung
  • differenzierte Ausgabenübersicht
  • behördliche Genehmigungen, soweit erforderlich
  • Finanzierungsnachweise und Darstellung des Bemühens zur Ausschöpfung anderer Fördermöglichkeiten, Belege über die Förderung durch andere öffentliche Stellen
  • Datenblatt Klimaschutzindikatoren.

Die Einholung weiterer Auskünfte und Unterlagen zum Zwecke der Entscheidung über den Förderantrag und zur Bemessung der Bewilligungshöhe bleibt der Bewilligungsbehörde weiterhin vorbehalten.

Ansprechpunkt

Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Voraussetzungen

Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass

  • das Projekt in M-V durchgeführt wird,
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 20.000 Euro betragen oder mindestens 5.000 Euro, sofern es sich dabei ausschließlich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen handelt
  • sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist nachweisen kann
  • das Projekt sachlich, technologisch und bautechnisch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geplant ist
  • die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen
  • die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folgekosten gesichert ist
  • mit dem Vorhaben nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns begonnen wird und
  • die Amortisationszeit des Projektes fünf Jahre überschreitet.

Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre.

Sofern vom Land M-V verlangt:

  • Vorlage einer energetischen Analyse und Bewertung (Bestandsaufnahme zum Energieverbrauch, Energiebedarfsanalyse, Möglichkeiten zur Energieeinsparung).

Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre.

Verfahrensablauf

Reichen Sie das ausgefüllte Antragsformular vor Vorhabenbeginn, das heißt vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge, in der Bewilligungsbehörde ein. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses besteht nicht.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Im Rahmen der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind besondere Regelungen zur Auftragsvergabe und zur Publizität zu beachten.

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.02.2023

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Fristen

Innerhalb der Förderperiode kann in den Jahren 2023 bis 2027 jeder Zeit ein Antrag ohne jährliche Einreichungsfrist schriftlich gestellt werden. 

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bewilligungsbehörde erhoben werden.