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Zuverlässigkeitsüberprüfung im Luftverkehr beantragen

Nr. 99080018058000

Volltext

Wenn Sie im oder am Flughafen arbeiten, benötigen Sie in vielen Fällen zuvor eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Sie ist Voraussetzung, damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können. Sobald die Zuverlässigkeitsüberprüfung und Zugangsberechtigung erteilt wurden und Sie die benötigten Schulungen am Flughafen absolviert haben, können Sie einen Flughafenausweis erhalten, mit dem Sie sich auf dem Flughafen in Sicherheitsbereichen unbegleitet bewegen können.

Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig betraut sind mit:

  • Sicherheitskontrollen,
  • der Abfertigung,
  • dem Transport,
  • der Kontrolle von Luftfracht sowie
  • allgemein Sicherheitsbereiche betreten.

Zu Sicherheitsbereichen zählen:

  • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste kurz vor ihrem Abflug aufhalten können,
  • Teile eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird und
  • Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge stehen - zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen.

Die Regelung betrifft somit auch:

  • Pilotinnen und Piloten,
  • Flugschülerinnen und Flugschüler,
  • Mitglieder von flughafenansässigen Vereinen,
  • Schülerpraktikanten und -praktikantinnen,
  • Warenlieferanten und vergleichbare Versorger,
  • Händler und Gewerbetreibende sowie
  • Beschäftigte von Reinigungsunternehmen.

Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird untersucht, dass von Ihnen keine Gefahr ausgeht für die Sicherheit im Luftverkehr.

Die Prüfung umfasst:

  • Angaben zu Ihrer Person,
  • zurückliegende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten und eine Erfassung von dabei auftretenden Lücken der vergangenen fünf Jahre,
  • Ihre Wohnsitze in den vergangenen zehn Jahren,
  • Prüfung von Strafregistereinträgen,
  • Auskünfte von Behörden.

Dass Sie überprüft werden, dient der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs.
Sie müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung selbst über Ihren Arbeitgeber und den Flughafenbetreiber beantragen, Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin übernimmt die Kosten.
Mitwirkungspflicht: Sie sind verpflichtet, an Ihrer Überprüfung mitzuwirken. Das kann, soweit dies in Einzelfällen geboten ist, auch bedeuten, dass Sie einen Test auf Betäubungsmittel bei Ihnen durchführen lassen.

Eine Zuverlässigkeit wird Ihnen in der Regel abgesprochen, wenn

  • Sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind oder
  • Sie zweimal oder häufiger zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurden und die letzte Strafe weniger als fünf Jahre zurückliegt,
  • Sie wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind und die letzte Verurteilung weniger als zehn Jahre zurückliegt,
  • der Bundesverfassungsschutz Sie in den vergangenen zehn Jahren beobachtet hat.

Dennoch wird jeder Einzelfall einer individuellen Bewertung unterzogen.

Sie können auf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verzichten, wenn Sie

  • innerhalb der zurückliegenden 12 Monate in Deutschland einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen worden sind und dabei Ihre Zuverlässigkeit festgestellt wurde (in Kopie einreichen) oder
  • eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für Sie durchgeführt worden ist oder
  • nur einmalig Zutritt zu Sicherheitsbereichen auf dem Flughafen benötigen und daher zum Beispiel mit einem Tagesausweis arbeiten können oder
  • ausschließlich in allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens arbeiten.

Ansprechpartner für die Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die Luftsicherheitsbehörden der Länder.

Rechtsbehelf

Widerspruch bzw. in einigen Bundesländern Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

Erforderliche Unterlagen

Allgemein:

  • beidseitige Kopie des Personalausweises oder:
  • Kopie des Reisepasses
  • Beachten Sie hierzu bitte die jeweiligen Merkblätter der für Sie zuständigen Luftsicherheitsbehörde.

Speziell:

  • Für Pilotinnen und Piloten sowie Flugschülerinnen und Flugschüler: Bestätigung der Flugschule; bei Wiederholungsprüfungen: Pilotenlizenz
  • Für Selbstständige: Gewerbeanmeldung
  • Falls Wohnsitz in den vergangenen fünf Jahren mehr als sechs Monate lang im Ausland war: Straffreiheitsbescheinigung oder Europäisches Führungszeugnis

Voraussetzungen

keine

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Kostenrahmen: EUR 5,00 - 150,00
Privatpiloten tragen die Kosten für die Zuverlässigkeitsüberprüfung selbst, ansonsten übernimmt Ihr Arbeitgeber die Kosten für die Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Verfahrensablauf

Eine Zuverlässigkeitsprüfung beantragen Sie, sofern Sie auch eine Zugangsberechtigung benötigen, über den Flughafenbetreiber. Brauchen Sie die Zugangsberechtigung nicht, wenden Sie sich direkt an die Luftsicherheitsbehörde.

  • Füllen Sie den Antrag für die Zuverlässigkeitsüberprüfung aus und unterschreiben Sie ihn. Sie erhalten das Formular entweder bei der Ausweisstelle des Flughafenbetreibers, direkt von Ihrem Arbeitgeber.
    Ihr Arbeitgeber bestätigt den Antrag durch eine Unterschrift.
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen Ihrem Antrag bei.
  • Reichen Sie den Antrag bei der Ausweisstelle des Flughafens ein, falls Sie eine Zugangsberechtigung benötigen. Sie können den Antrag auch durch Ihren Arbeitgeber einreichen lassen. Falls Sie nur die Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigen, reichen Sie den Antrag direkt bei der Luftsicherheitsbehörde ein.
  • Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
  • Der Flughafenbetreiber leitet den Antrag an die Luftsicherheitsbehörde weiter.

Die Luftsicherheitsbehörde prüft Ihren Antrag und damit Ihre Zuverlässigkeit.

Damit sie Sie beurteilen kann, kann sie:

  • Ihre Identität prüfen,
  • Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder stellen
  • Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen
  • sowie je nach Einzelfall Auskünfte einholen beim
     
  • Bundeskriminalamt,
  • Strafverfolgungsbehörden,
  • Zollkriminalamt,
  • Bundesamt für Verfassungsschutz,
  • Bundesnachrichtendienst,
  • Militärischen Abschirmdienst,
  • Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
  • Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen,
  • gegenwärtigen Arbeitgeber sowie den Arbeitgebern der zurückliegenden fünf Jahre.

Sonderfall: ohne deutsche Staatsbürgerschaft kann die Behörde:

  • Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einholen (bei nicht EU-Bürgerinnen und Bürgern)
  • soweit erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit stellen
  • Sie sind verpflichtet, aktiv an Ihrer Überprüfung mitzuwirken.
  • Sollten während der Überprüfung Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit entstehen, können Sie zu eingeholten Auskünften Stellung nehmen, sofern diese nicht der Geheimhaltung unterliegen oder deren Weitergabe Ermittlungen behindern könnte.
  • Sie werden zuvor belehrt, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen müssen beziehungsweise Sie Angaben verweigern können.
  • Nach der Überprüfung erhalten Sie einen Bescheid von der Luftsicherheitsbehörde. Gleichzeit erhält ihr Arbeitgeber eine Information über den Bescheid. Falls Sie auch eine Zugangsberechtigung beantragt haben, erhält auch der Flughafenbetreiber eine Information. Der Bescheid kann positiv und negativ ausfallen.
  • Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber erfährt lediglich das Ergebnis der Prüfung, nicht aber die zuvor gewonnenen Erkenntnisse über Ihre Person.
  • Sollte Ihr Antrag scheitern, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, in einigen Bundesländern muss sofort Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
  • Nach der Entscheidung wird ein Gebührenbescheid ausgestellt. Ihr Arbeitgeber übernimmt die Kosten der Zuverlässigkeitsüberprüfung, sofern Sie den Antrag nicht als Privatpilotinnen oder Privatpilot oder Flugschülerin oder Flugschüler gestellt haben.

Nach der Feststellung Ihrer Zuverlässigkeit:

Eine positive Beurteilung kann während der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsprüfung (5 Jahre) widerrufen werden, falls eine Behörde neue Erkenntnisse zu Ihrer Person gewinnt und diese an die Luftsicherheitsbehörde übermittelt, zum Beispiel bei einem Strafverfahren.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag soll die Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats entscheiden, 3 Tage bis 12 Wochen - je nach Einzelfall und Erkenntnisstand zu den einzelnen Personen.
In Einzelfällen kann die Bearbeitung auch länger dauern.

Fristen

  • Vor dem Arbeitsantritt an Flughäfen: Achten Sie darauf, dass Sie Ihren Antrag zur Überprüfung mindestens einen Monat vor Ihrem Arbeitsbeginn oder Ihrer Ausbildung einreichen.
  • Gültigkeit: 5 Jahre

Zuständige Stelle

Flughafenbetreiber und Luftsicherheitsbehörden der Länder

Ansprechpunkt

Flughafenbetreiber und Luftsicherheitsbehörden der Länder

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Fachlich freigegeben am

02.11.2021