Inhalt

Zuschuss für dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen.

Gefördert wird die Verbesserung der Infrastruktur in ländlichen Gebieten durch Investitionen in Straßen außerhalb von Orten gemäß § 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  • Baumaßnahmen,
  • Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
  • Ausgaben für nach natur- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften erforderliche Kompensationen einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Pflegeleistungen

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können sein

  • öffentliche Träger (Gemeinden und Gemeindeverbände)

Wie wird gefördert?

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt

  • soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 75 Prozent, sonst 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Formgebundener Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) und darin in Abhängigkeit des Inhalts des Vorhabens genannte Anlagen.

Voraussetzungen

Investive Maßnahmen können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.

Die Vorhabenträger von Baumaßnahmen müssen Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke und Gebäude sein oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfassen.

Höhe der möglichen Förderung unterschreitet nicht den Betrag von 5.000,00 EUR. 

Vorhaben mit Gesamtausgaben von nicht mehr als 2,5 Millionen EUR. 

Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen worden sind.

Auswahl des (förderfähigen) Antrages auf der Grundlage der Anwendung von Projektauswahlkriterien durch die örtlich zuständige Bewilligungsbehörde für die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Füllen Sie einen Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde ein.

  • Für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist für die Bearbeitung des Verfahrens die Flurneuordnungsbehörde zuständig (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt M-V);
  • im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.

Der Antrag und die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. 

Es erfolgt eine Ablehnung des Antrags bei fehlender Förderfähigkeit oder Höhe eines möglichen Förderbetrags unter 5.000 EUR.

Sonst erfolgt die Ermittlung der Priorität der vorliegenden Anträge jährlich zum 31.10. als Grundlage der Zuwendungsgewährung im folgenden Kalenderjahr.

Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

individuell

Fristen

Förderanträge sind rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Vorhabens zu stellen. Sie sollen der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. August (Antragstermin) vorliegen und sich auf einen Durchführungszeitraum nach dem 31. Oktober (Auswahlstichtag) desselben Kalenderjahres beziehen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Rechtsbehelf

Gegen die mit dem Zuwendungsbescheid getroffenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der den Bescheid erlassenen Stelle erhoben werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.01.2023

Zuständige Stelle

  • Für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und den §§ 53 bis 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist für die Bearbeitung des Verfahrens die Flurneuordnungsbehörde zuständig (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt M-V);
  • im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.