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Zuschuss für Maßnahmen im Bereich des kommunalen Straßenbaus in Mecklenburg-Vorpommern beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

  • Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
  • Gegenstand der Förderung sind:
    • Gemeinschaftsmaßnahmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes
      Sind Kommunen im Rahmen einer Straßenbaumaßnahme der Straßenbauverwaltung des Landes zur Tragung von Kosten (z. B für Gehwege) verpflichtet, ist dieser Anteil Fördergegenstand. Dies gilt auch für den kommunalen Anteil an den Kosten von Kreuzungsmaßnahmen zwischen Kommunalstraßen und Bundes- oder Landesstraßen. 
    • Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen
      Beim Bau einer neuen Kreuzung oder bei Änderung einer bestehenden Kreuzung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz ist der nach kreuzungsrechtlichen Bestimmungen auf den Baulastträger der Straße entfallende gesetzliche Kostenanteil zuwendungsfähig.


Wer wird gefördert?

  • Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, sein.


Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Zuwendungen werden auf volle 100 Euro abgerundet. Zuwendungen unter 10 000 Euro sollen nicht bewilligt werden.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören alle Aufwendungen, die zur betriebsfertigen und verkehrssicheren Herstellung des Vorhabens erforderlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:

  • Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
  • Verwaltungsausgaben, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz handelt,
  • Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich aufstehender Gebäude, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden,
  • Umsatzsteuerbeträge, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes absetzen kann,
  • Planungskosten und
  • Finanzierungskosten.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Der vollständig ausgefüllten Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • inhaltliche Beschreibung des Vorhabens mit Darlegungen, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind oder spätestens zum Zeitpunkt der Förderung erfüllt werden,
  • Auszug aus dem Verkehrsplan oder gleichwertigem Plan,
  • Übersichtskarte 1 : 10 000 mit farbiger Eintragung des Vorhabens, gegebenenfalls nach funktionsfähigen Bauabschnitten unterteilt, einschließlich etwaiger bereits laufender oder fertig gestellter Abschnitte der Gesamtbaumaßnahme,
  • Straßenquerschnitt mit Darstellung des vorhandenen und geplanten Zustandes,
  • Ausgabenschätzung oder vereinfachte Ausgabenberechnung,
  • geplante zeitliche Umsetzung.

Voraussetzungen

Fördervoraussetzungen sind insbesondere, dass

  • das Vorhaben bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
  • durch das Vorhaben die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprochen wird,
  • das Vorhaben die genehmigungs- und baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt,
  • das Vorhaben im Förderprogramm für den kommunalen Straßenbau enthalten ist,
  • das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Ausführungs- und Leistungsvertrages zu werten; Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nicht als Beginn des Vorhabens,
  • für das Vorhaben keine Zuwendungen nach § 5a des Bundesfernstraßengesetzes oder § 17 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes beantragt oder gewährt werden oder wurden (spezielles Kumulierungsverbot); im Übrigen ist eine Kombination mit Mitteln aus anderen Förderquellen und nach vorheriger Abstimmung zulässig.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Formulare

Ansprechpunkt

Straßenbauämter sowie Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Referat 240

Verfahrensablauf

Antragsverfahren

Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren. Stufe 1 umfasst die Anmeldung des Vorhabens zur Aufnahme in das Förderprogramm und der Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Vorhabens. Nach der Aufnahme in das Förderprogramm ist in Stufe 2 die Bewilligung der Fördermittel zu beantragen.

Stufe 1: Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm

Für die Aufnahme in das jährlich fortzuschreibende Förderprogramm sollte ein Vorhaben im Hinblick auf die mittelfristige Finanzplanung möglichst fünf Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des dem vorgesehenen Baubeginn vorhergehenden Jahres schriftlich durch den Zuwendungsempfänger angemeldet sein. Für die Anmeldung ist ausschließlich der formgebundene Vordruck (Anlage 1) zu verwenden.

Der vollständig ausgefüllten Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • inhaltliche Beschreibung des Vorhabens mit Darlegungen, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Nummer 4 erfüllt sind oder spätestens zum Zeitpunkt der Förderung erfüllt werden,
  • Übersichtskarte 1 : 10 000 mit farbiger Eintragung des Vorhabens, gegebenenfalls nach funktionsfähigen Bauabschnitten unterteilt, einschließlich etwaiger bereits laufender oder fertig gestellter Abschnitte der Gesamtbaumaßnahme,
  • Straßenquerschnitt mit Darstellung des vorhandenen und geplanten Zustandes,
  • Ausgabenschätzung oder vereinfachte Ausgabenberechnung,
  • geplante zeitliche Umsetzung.

Die Anmeldung kann entfallen, wenn bereits ein Antrag nach Nummer 7.2.2 vorgelegt wurde. Die Bewilligungsbehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und auf grundsätzliche Zuwendungsfähigkeit nach dieser Verwaltungsvorschrift und erstellt einen Prüfvermerk über die Aufnahme des Vorhabens in das Förderprogramm.

Der Zuwendungsempfänger wird über die Einstellung oder Nichteinstellung des Vorhabens in das Programm, die voraussichtliche Förderquote und den voraussichtlichen Bewilligungszeitraum sowie die im Programmzeitraum vorgesehenen Jahresbeträge schriftlich mittels des Prüfvermerks durch die Bewilligungsbehörde unterrichtet. Eine Zusage und ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung ergeben sich aus dieser Mitteilung jedoch nicht. Der Zuwendungsempfänger ist mit gleicher Mitteilung aufzufordern, dem Zuwendungsgeber alle wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere hinsichtlich Baubeginn, Bauzeiten, Ausgaben, Finanzierung oder Planung, unverzüglich mitzuteilen sowie rechtzeitig einen Förderantrag zu stellen.

Stufe 2: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung

Für die Bewilligung der Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages durch den Zuwendungsempfänger. Der Antrag ist bis zum 31. Juli des Jahres, das dem vorgesehenen Beginn der Maßnahme vorausgeht, unter Verwendung des Musters der Anlage 2 einschließlich der darin aufgeführten Unterlagen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen. Insbesondere sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Bauentwurf nach den geltenden Entwurfsrichtlinien (Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau - RE 2012). Bei Vorhaben, die ohne ausführliche Entwurfsunterlagen gestaltet werden können, genügt ein vereinfachter Entwurf.
  • Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs sowie der Beteiligungsbereitschaft Dritter (zum Beispiel durch Verwaltungsvereinbarungen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz), sowie Abstimmungsergebnisse für Vorhaben, die mit anderen städtebaulichen und verkehrlichen Maßnahmen in Verbindung stehen.
  • Finanzierungsplan nach dem Muster der Anlage 2a zur Darlegung der Gesamtfinanzierung sowie der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist und nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wird.
  • Erklärung nach dem Muster der Anlage 2b, dass das Vorhaben die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht.
  • Erklärung darüber, ob die kommunale Körperschaft zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist. In diesem Fall sind die sich daraus ergebenden Vorteile im Finanzierungsplan auszuweisen.
  • Aktuelle Datenauswertung zur Bewertung der dauernden Leistungsfähigkeit aus dem "rechnerunterstützten Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen - RUBIKON".

Das für Verkehr zuständige Ministerium oder die Bewilligungsbehörde können weitere Unterlagen anfordern. Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie auf Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung sind zu begründen.

Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 2,5 Millionen Euro legt die Bewilligungsbehörde den geprüften Antrag sowie den Prüfvermerk dem für Verkehr zuständigen Ministerium vor.

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die örtlich zuständigen Straßenbauämter.

Auf der Grundlage des vom für Verkehr zuständigen Ministerium bestätigten Förderprogrammes erteilt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid, dessen Eingang durch den Zuwendungsempfänger zu bestätigen ist (Anlage 3). Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit der Maßnahme grundsätzlich nicht begonnen werden. In Einzelfällen kann das für Verkehr zuständige Ministerium auf formlosen Antrag den vorzeitigen Baubeginn genehmigen.

Zuständige Stelle

örtlich zuständige Straßenbauämter

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.02.2021