Zuschuss für Investitionen zur Steigerung des Mehrwertes und der Produktqualität von Fischereierzeugnissen und zur Nutzung unerwünschter Fänge beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
- Investitionen, durch die der Mehrwert der Fischereierzeugnisse gesteigert wird, indem die Fischer/innen insbesondere in die Lage versetzt werden, Verarbeitung, Vermarktung und Direktverkauf ihrer Fänge selbst zu übernehmen; hierzu gehören auch die Anschaffung mobiler Verkaufseinrichtungen für die Direktvermarktung.
- Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen
Wer wird gefördert?
- Küstenfischer und Küstenfischerinnen
- Binnenfischer und Binnenfischerinnen
Wie wird gefördert?
Die Förderung setzt sich zusammen aus Mitteln der europäischen Gemeinschaft (Europäischer Meeres- und Fischereifonds EMFF) und Mitteln des Landes Mecklenburg-Vorpommerns.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen.
Fördersätze
Es kann ein Zuschuss von bis zu 49 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Investitionen können bis zu einer Höhe von bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert werden.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
- Zuwendungsempfänger müssen ihren Geschäfts- und Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Es darf gegen sie kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sein.
- Unternehmen der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei werden nur unterstützt, wenn sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung einen durchschnittlichen Jahresgewinn von mindestens 10.000 EUR nachweisen oder im Durchschnitt mehr als 60 Tage pro Jahr auf See waren.
- Bei Vorhaben privater Investoren muss das Eigenkapital mindestens 10 % betragen.
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben müssen mindestens 5.000 EUR betragen.
- Liquidität und ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers sowie die Rentabilität des Vorhabens durch die Zuwendung müssen nachhaltig gesichert erscheinen.
- Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
- Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen.
- Die Inanspruchnahme anderer Fördermittel für den gleichen Zweck ist nicht zulässig.
- Zum Ausschluss von der Förderung führen beispielsweise schwere Verstöße gegen die GFP, und Regelungen zur IUU-Fischerei, Betrugshandlungen im Rahmen des EFF und EMFF, dauerhafter Entzug der Fanglizenz.
Für jeden im Rahmen des Vorhabens zu vergebenen Auftrag sind mindestens drei vergleichbare Angebote einzuholen; hierzu ist jedem potenziellen Anbieter dieselbe Leistungsbeschreibung vorzulegen. Sollte es keine drei Anbieter geben, so ist nachzuweisen, welche Recherchen zur Einholung von Angeboten durchgeführt wurden und zu begründen, warum es keine Alternativen gibt. Wird bei der Einholung nicht extra auf andere Auswahlkriterien hingewiesen, ist der Preis das entscheidende Kriterium. Das heißt, der Zuwendungsempfänger ist an das preisgünstigste Angebot gebunden bzw. die Höhe der Fördermittel wird auf Grundlage des preisgünstigsten Angebotes berechnet.
Sollte von diesem Grundsatz abgewichen werden, ist eine ausreichende Begründung erforderlich. Eine langjährige Geschäftsbeziehung gilt bspw. nicht als ausreichende Begründung.
Sofern es bei einem Angebot zu Nachbesserungen kommt, ist den anderen Anbietern ebenfalls die Möglichkeit zu Nachbesserungen einzuräumen. Dasselbe gilt bei Änderung der Leistungsbeschreibung im laufenden Verfahren. Das Vergabeverfahren ist durchgängig schriftlich zu dokumentieren.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
- keine
Verfahrensablauf
Ein Förderantrag kann schriftlich bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.
Das Investitionsvorhaben muss spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein.
Letzter Abschlusstermin ist der 31.07.2023.
Fristen
- Ein Förderantrag kann bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.
- Das Investitionsvorhaben muss spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung abgeschlossen sein.
- Letzter Abschlusstermin ist der 31.07.2023.
Zuständige Stelle
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Ansprechpunkt
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Formulare
Fachlich freigegeben am
Bearbeitungsdauer
90-Tagefrist nach Eingang des Auszahlungsantrages
Rechtsbehelf
- Klage