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Zuschuss für Einrichtungen, die der Unterbringung von Tieren dienen, beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Verbesserung der Tierschutzsituation von untergebrachten Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren in M-V

Gegenstand der Zuwendung

  • ausschließlich bauliche Maßnahmen (Neu-, Erweiterungs-, Aus- und Umbauten und Modernisierungen, Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen und energetischen Funktionalität und Maßnahmen zur Verbesserung der Ausstattung, Ausgestaltung und Ausrüstung von Tierunterbringungsplätzen) in Einrichtungen, die der Unterbringung von herrenlosen Tieren, Fundtieren, behördlich beschlagnahmten Tieren sowie kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren dienen
  • laufende Kosten für den Betrieb eines Tierheims sowie zum Beispiel Kosten für den Grunderwerb werden nicht gefördert.

Wer wird gefördert?

  • Träger von Tierheimen (d. h. alle Einrichtungen, die der Unterbringung von Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefunden oder anderweitig hilflosen Wildtieren dienen)
  • Von einer Zuwendung ausgeschlossen sind Tierheime in kommunaler Trägerschaft.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bis zu 90 Prozent gewährt. Die Zuwendung wird mit dem Bewilligungsbescheid auf einen Höchstbetrag festgesetzt. 
Die höchstmögliche Zuwendung von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten Zuwendungsempfänger, die ausschließlich den Tierschutzzweck erfüllen. Sofern ein Zuwendungsempfänger Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit erzielt, die nicht dem Tierschutzzweck dienen, verringert sich die Zuwendung um den prozentualen Anteil dieser Einnahmen an den Gesamteinnahmen.   

Als Eigenanteil der Finanzierung können neben den Eigenmitteln auch unbare Eigenleistungen, projektbezogene Sachspenden, öffentliche Zuwendungen und Zuwendungen Dritter anerkannt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

  • vollständige, fristgerechte Einreichung aller geforderten Unterlagen 
  • Zuwendungen werden grundsätzlich nur Tierheimen gewährt, welche in M-V gelegen sind. 
  • Das beantragte Vorhaben muss zu einer Verbesserung der Unterbringung oder Versorgung von Tieren geeignet sein.
  • Einhaltung der jeweiligen Vorschriften des Tierschutzgesetzes
  • Nachweis notwendiger behördlicher Erlaubnisse

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut M-V. Über die Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde durch schriftlichen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Ablauf der Antragsfrist (am 31.03. des laufenden Jahres) ca. 2 bis 4 Wochen.

Fristen

Der Antrag muss bis zum 31.03. des laufenden Jahres vollständig beim LFI M-V vorliegen.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein

Alle Formulare können heruntergeladen, per Hand oder am PC ausgefüllt werden. Sie müssen unterschrieben und im Original bis zum 31.03. des laufenden Jahres beim LFI M-V vorliegen.

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut M-V

Ansprechpunkt

Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut M-V

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

22.05.2023

Rechtsbehelf

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. 

Das Land entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Auszahlungen erfolgen nach Vorlage der Originalrechnungen unter Berücksichtigung des Nachweises über erbrachte Eigenleistungen.