Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
Nr. 99115005104001Volltext
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abmelden.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Personaldokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben)
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
es entstehen keine Kosten.
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Formulare
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Verfahrensablauf
Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen oder Lebenspartnern mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Diese Person muss versichern, dass sie zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt ist (auch Vollmachten der übrigen Meldepflichtigen sind geeignet). Für die Änderung der Wohnungsangaben in den Personaldokumenten bedarf es der Vorlage der Personalausweise oder der Reisepässe der übrigen Meldepflichtigen.
Viele Meldebehörden stellen diese auch bereits als Download im Internet zur Verfügung. Sie können die erforderlichen Angaben aber auch vor Ort in das automatisierte Verfahren eingeben lassen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf Verlangen die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Zuständige Stelle
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Meldebehörden die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherin / der Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Meldebehörden.
Ansprechpunkt
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt
Fachlich freigegeben durch
BMI, Dr. Laier, RL VII2
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Urheber
II 210