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Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene von gesetzlich Unfallversicherten Gewährung

Nr. 99111023080000

Volltext

Sollte Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner oder Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin in Folge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wegeunfall) verstorben sein, so erhalten die eine Witwenrente bzw. Witwerrente.
Die Rente wird um die Höhe eigenes Einkommen gemindert.
Der Anspruch auf die Rente besteht, solange Sie noch nicht wieder geheiratet haben.
Sollten Sie erneut geheiratet haben und die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden sein, so besteht wieder ein Anspruch auf Witwenrente bzw. Witwerrente für den vorletzten Ehegatten. Hierfür müssen Sie jedoch einen Antrag stellen.
Die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an eingetragene Lebenspartner.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Voraussetzungen

  • Ihr Ehegatte / eingetragener Lebenspartner bzw. Ihre Ehegattin / eingetragene Lebenspartnerin muss infolge eines Versicherungsfalls verstorben sein
  • Die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft muss grundsätzlich vor dem Versicherungsfall geschlossen worden sein oder der Tod muss später als ein Jahr nach dem Versicherungsfall eingetreten sein

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Verfahrensablauf

Ein Versicherungsfall, der den Tod von Versicherten zur Folge hat, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.

Bearbeitungsdauer

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Fristen

Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Formulare

Keine

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Unfallversicherungsträger sind:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
  • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Gemeinde-Unfallversicherungsverbände, Landesunfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

30.10.2020