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Wildursprungsscheine und Wildmarken beantragen

Volltext

Die Ausgabe der Wildmarken und Wildursprungsscheine erfolgt durch die Jagdbehörde an den Jagdausübungsberechtigten.

Jedes Stück Schalenwild, das der Verwertung zugeführt werden soll, ist unmittelbar nach der Erlegung mit einer Wildmarke und einem Wildursprungsschein zu versehen. Die Wildmarke ist in der Brust- oder Bauchwand zu befestigen. Bei Schalenwild, das für die Entsorgung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgesehen ist, erfolgt die Anbringung der Wildmarke am Ohr. Fallwild, das im Jagdbezirk beseitigt wird, muss nicht durch eine Wildmarke gekennzeichnet werden. 
Der Wildursprungsschein ist entsprechend auszufüllen. Das Original (weiß) und die erste Durchschrift (grün) verbleiben beim Jagdausübungsberechtigten. Die zweite Durchschrift (gelb) erhält der Abnehmer zusammen mit dem Schalenwild. Die gelbe Durchschrift verbleibt als Begleitpapier beim Schalenwild bis zu dessen Zerlegung.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • keine
  • Wenn die Wildursprungsscheine und Wildmarken nicht persönlich durch den Jagdausübungsberechtigten abgeholt werden können, ist einer anderen Person eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

Voraussetzungen

Sie müssen jagdausübungsberechtigt in einem Revier in Mecklenburg-Vorpommern oder durch den Jagdausübungsberechtigten zur Abholung der Wildmarken und Wildursprungsscheine bevollmächtigt sein.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

  • persönlich beim zuständigen Bürgerbüro bzw. bei der zuständigen Jagdbehörde vorstellig werden
  • Wildmarken und Wildursprungsscheine können sofort mitgenommen werden
  • wenn persönliches Erscheinen nicht möglich sein sollte, kann ein Bevollmächtigter geschickt werden

Bearbeitungsdauer

keine (die Wildmarken und Wildursprungsscheine werden sofort gegen Unterschrift ausgegeben)

Fristen

Das Original und die Durchschriften des Wildursprungsscheines sind bis zum Ende des auf die Erlegung folgenden Jahres aufzubewahren.

Formulare

  • OnlineVerfahren möglich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja
  • wenn persönliches Erscheinen nicht möglich ist, kann ein Bevollmächtigter geschickt werden

schriftlicher Antrag nötig: nein

Zuständige Stelle

zuständige Landkreise oder kreisfreie Städte

Ansprechpunkt

zuständige Landkreise oder kreisfreie Städte

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

09.02.2022