Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen
Nr. 99089091261000Volltext
Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Handlungsgrundlage(n)
Fristen
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- keine
Zuständige Stelle
die für den Ort der Betriebsstätte zuständige Waffenbehörde