Inhalt

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach FlurbG durchführen (Beantragung möglich)

Nr. 99047005058000

Volltext

In einem Flurbereinigungsverfahren werden die Eigentums- und Rechtsverhältnisse an ländlichen Grundstücken neu geordnet. Der Zweck der Neuordnung muss nach dem Flurbereinigungsgesetz zulässig sein. Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet und im Weiteren durchgeführt werden, um

  • Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen
  • Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind
  • Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
  • eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfanges, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag, in dem das Erfordernis der Flurbereinigung dargelegt wird. Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann jedoch auch ohne Antrag von der örtlich zuständigen Flurbereinigungsbehörde angeordnet werden, wenn die Behörde die Durchführung des Verfahrens als erforderlich erachtet.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation trägt das Land. Für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die in einem Flurbereinigungsverfahren ergangenen Verwaltungsakte können Gebühren erhoben werden. Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft (Gemeinschaft der Eigentümer der von der Flurbereinigung betroffenen Grundstücke und die diesen gleichgestellten Erbbauberechtigten) zur Last.

Voraussetzungen

Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren muss mindestens einem der in § 86 Flurbereinigungsgesetz genannten Zwecke dienen.

Verfahrensablauf

  • ggf. Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens
  • Durchführung eines Termins zur Aufklärung der vom Verfahren voraussichtlich betroffenen Grundstückseigentümer über das Verfahren und die voraussichtlich entstehenden Kosten
  • Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens (Verwaltungsakt)
  • Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (Gemeinschaft der Eigentümer der von der Flurbereinigung betroffenen Grundstücke und die diesen gleichgestellten Erbbauberechtigten - entsteht Kraft des Flurbereinigungsgesetzes als Körperschaft des öffentlichen Rechts)
  • Durchführung von Vermessungen soweit für die Flurbereinigung erforderlich
  • Durchführung der Wertermittlung (Ermittlung der Werte der vom Verfahren betroffenen Grundstücke); Bekanntgabe der Wertermittlung als Verwaltungsakt soweit die Bekanntgabe nicht mit der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans verbunden wird
  • soweit erforderlich Aufstellung eines Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen gemäß § 41 Flurbereinigungsgesetz und dessen Ausführung
  • Aufstellung eines Flurbereinigungsplans, in dem die Ergebnisse der Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an den Grundstücken festgehalten sind, Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans als Verwaltungsakt
  • Durchführung eines Anhörungstermins zum bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan; ausschließlicher Termin für die Vorbringung von Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan
  • Erlass der Ausführungsanordnung, in der der Termin für den Eintritt des neuen Rechtszustands nach dem Flurbereinigungsplan genannt ist (Verwaltungsakt)
  • Beantragung der Berechtigung der öffentlichen Bücher (z. B. Liegenschaftskataster, Grundbuch) durch die Flurbereinigungsbehörde bei den für die Führung der Bücher zuständigen Stellen
  • Schlussfeststellung (Verwaltungsakt) mit der Wirkung der Beendigung des Verfahrens

Bearbeitungsdauer

Es ist keine Bearbeitungsdauer festgelegt. Die tatsächliche Bearbeitungsdauer hängt vor allem vom Zweck des Verfahrens sowie dem Umfang der nach dem Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch die Teilnehmergemeinschaft zu schaffenden Anlagen ab.

Zuständige Stelle

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.03.2015