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Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "grünen" Abfallliste

Nr. 99001032134001

Volltext

Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden. Einzige Ausnahme bilden Abfälle zur Verwertung, die in den Anhängen III, IIIA und IIIB sowie V Teil 1 Liste B der VVA gelistet sind und innerhalb der EU verbracht werden sollen. Diese Ausnahme gilt auch für den Import und teilweise für den Export von Abfällen aus oder in EFTA-Staaten (Island, Schweiz, Norwegen und Liechtenstein), für Staaten, die das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, sowie für die meisten  Vertragsstaaten des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107. Für diese Abfälle gelten lediglich die sogenannten „Allgemeinen Informationspflichten“.

Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten muss das Notifizierungsverfahren bei bestimmten Verbringungen nicht durchgeführt werden, sondern es gelten die „Allgemeinen Informationspflichten“ gemäß Artikel 18 der VVA. Dabei ist beim Abfalltransport das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der VVA mitzuführen. Weiterhin ist zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ein Vertrag abzuschließen, welcher bereits zu Beginn der Verbringung wirksam sein muss und der inhaltlich die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 2 VVA erfüllen muss. Falls die Verbringung scheitert oder illegal ist, muss der Veranlasser der Verbringung die Abfälle auf eigene Kosten zurücknehmen oder anderweitig verwerten. Dazu verpflichtet er sich in dem Vertrag. Er sagt darin auch zu, sofern erforderlich, die Abfälle zwischenzulagern (vgl. auch Artikel 18   Absatz 2 VVA). Es wird empfohlen, den Vertrag beim Transport ebenfalls mitzuführen.

Die Anforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und im Abfallverbringungsgesetz festgeschrieben. Hier sind die Voraussetzungen und Bedingungen für derartige grenzüberschreitende Abfallverbringen festgelegt, z.B. wann und für welche Abfälle im Zusammenhang mit derartigen Verbringung eine Zustimmung durch die zuständige Behörde notwendig ist. 


Für die Verbringung von Abfällen der grünen Liste innerhalb der Mitgliedstaaten ist eine Zustimmung der zuständigen Behörde nicht notwendig. Es ist lediglich ein Anhang-VII-Dokument und Vertrag während des Transportes mitzuführen.
 

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)

Das mitzuführende Begleitformular ist in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) zu finden. Weitere Hinweise zur Handhabung und zum Ausfüllen des Formulars sind im LAGA-Merkblatt M 25 zu finden.

Voraussetzungen

Der Abfall ist in Anhang III der EU VO 1013/2006 gelistet,

  • der Abfall wird Verwertet,
  • es gibt kein Verbot gemäß? Kapitel 6 der EU VO 1013/2006,
  • ordnungsgemäß ausgeführtes Formular und Vertrag nach Artikel 18   der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
  • Vertrag über die Verwertung des Abfalls zwischen Ihnen als Veranlasser der Verbringung und dem Empfänger nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Bearbeitungsdauer

keine

Formulare

  • Formularbezeichnung: Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Die zu verwendenden Begleitformulare sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) unter folgendem Link zu finden:

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)

Ansprechpunkt

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

31.05.2021