Sterbebegleitung durch ambulante Hospizdienste und Versorgung in stationären Hospizen für gesetzlich Versicherte
Nr. 99134031174000Volltext
Sterbende oder ihre Angehörigen, die Unterstützung benötigen, können sich an einen ambulanten Hospizdienst wenden.
In der ambulanten Hospizarbeit begleiten ehrenamtliche Mitarbeiter der Hospizdienste schwer kranke und sterbende Menschen und deren Angehörige. Sie kommen je nach Bedarf regelmäßig für einige Stunden zu Ihnen ins Haus - auch als Ergänzung eines ambulanten Pflegedienstes. Die Mitarbeiter der Hospizdienste begleiten Sie auch in Alten-und Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe und im Krankenhaus. Ambulante Hospizdienste finanzieren sich über Zuschüsse der Krankenkassen und Spenden. Die Begleitung der Betroffenen und ihrer Angehörigen erfolgt kostenfrei.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine stationäre oder teilstationäre Leistung in Hospizen in Anspruch nehmen. Diese umfasst eine palliativmedizinische und -pflegerische Versorgung. Für Ihre Angehörigen stehen in der Regel Gästezimmer zur Verfügung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bei einer ablehnenden Entscheidung Ihrer Krankenkasse können Sie dagegen Widerspruch erheben.
Erforderliche Unterlagen
Stationäre Hospizleistung:
- Ärztliche Verordnung
Voraussetzungen
Ambulante Hospizleistungen
- Sterbende, die nicht im Krankenhaus in einer stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz betreut werden,
- oder ihre Angehörigen,
die Unterstützung benötigen, können sie sich an einen ambulanten Hospizdienst wenden.
Stationäre Hospizleistungen
- Menschen, die an einer unheilbaren, in absehbarer Zeit zum Tode führenden Krankheit leiden,
- die Heilung ist ausgeschlossen und eine palliativmedizinische und -pflegerische Versorgung notwendig oder von den Patienten erwünscht.
- es ist keine Krankenhausbehandlung erforderlich und
- eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie reicht nicht aus.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten der Versorgung in Hospizen werden zu 95 Prozent von der jeweiligen Kranken- und Pflegekasse übernommen. 5 Prozent der Kosten werden über Spenden erbracht. Ein Eigenanteil fällt nicht an.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V