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Sorgerecht - Übertragung und Entzug

Volltext

Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, besteht das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder grundsätzlich fort. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in der Regel die beste Lösung für das Kind ist.

Das Familiengericht kann aber auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf die Mutter oder den Vater übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht oder sich alle Beteiligten einig sind.

Hinweis: Eine einvernehmliche Sorgerechtsübertragung ohne Beteiligung des Familiengerichts ist nicht möglich.

Rechtsgrundlage(n)

  • §§ 1626 - 1698 b Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Elterliche Sorge)
  • §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - (Verfahren in Kindschaftssachen)

Voraussetzungen

Ein Elternteil muss die Übertragung des Sorgerechts beantragen.

Hinweis: Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls begründet scheint und die Eltern zur Abwendung dieser Gefahr nicht gewillt oder nicht in der Lage sind. Solche Verfahren können aufgrund einer Anregung des Jugendamtes oder nach Hinweisen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten eingeleitet werden.

Verfahrensablauf

In Verbindung mit einer Ehesache (Scheidungsverfahren) entscheidet das für die Ehescheidung zuständige Familiengericht auf Antrag auch über das Sorgerecht. Die Angelegenheit ist in diesem Fall Teil des Scheidungsverfahrens.

Hinweis: Auch ohne die Anhängigkeit einer Ehesache kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragen, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.

Wenn sich beide Elternteile einig sind, wem das Sorgerecht übertragen werden soll, gibt der Familienrichter dem Antrag in der Regel statt. Ein Kind über 14 Jahre kann dieser Einigung jedoch widersprechen.

Können sich die Eltern nicht einigen, prüft das Gericht, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht. Das Familiengericht verschafft sich hierzu einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes - dazu bezieht er nach Erfordernis auch Sachverständige ein. Danach setzt das Familiengericht einen Anhörungstermin fest, bei dem er alle Beteiligten - insbesondere auch die Kinder - anhört. Die Ergebnisse der Anhörung und gegebenenfalls die Empfehlung des Sachverständigen fließen in die Entscheidung des Gerichts ein.

Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist, bestellt das Gericht dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand. Damit soll erreicht werden, dass die Interessen des Kindes - auch gegenüber den Eltern - angemessen zur Geltung kommen.

Jugendliche ab 14 Jahren können gegen eine Entscheidung eigenständig Beschwerde einlegen.

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.02.2015