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Sicherheitsbericht von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Störfall-Verordnung Überprüfung

Nr. 99063032074000

Volltext

Als Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse sind Sie verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der mindestens die in Anhang II der Störfall-Verordnung aufgeführten Angaben und Informationen enthält. Der Sicherheitsbericht ist der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen.

Sicherheitsberichte sind regelmäßig zu überprüfen, und zwar:

  1. mindestens alle fünf Jahre,
  2. bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
  3. nach einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 und
  4. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.

Soweit sich bei der Überprüfung herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, haben Sie den Sicherheitsbericht unverzüglich zu aktualisieren. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichtes sind der zuständigen Behörde unverzüglich, im Fall einer störfallrelevanten Änderung mindesten einen Monat vor Durchführung der Änderung, vorzulegen.

Die zuständige Behörde ist verpflichtet, Ihnen das Ergebnis ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Erforderliche Unterlagen

Sicherheitsbericht mit entprechenden Angaben gemäß der Störfall-Verordnung.

Verfahrensablauf

Der Sicherheitsbericht ist schriftlich auf dem Postweg bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Fristen

Sicherheitsberichte sind der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen.

Aufgrund von störfallrelevanten Änderungen aktualisierte Teile eines Sicherheitsberichtes sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung vorzulegen, ansonsten sind aktualisierte Teile von Sicherheitsberichten unverzüglich vorzulegen.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

28.05.2021