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Prozesskostenvorschuss des Ehegatten oder Lebenspartners für einen Rechtsstreit

Nr. 99046008017002

Volltext

Falls Sie nicht in der Lage sind, einen notwendigen Rechtsstreit selbst zu finanzieren, kann Ihr Ehe- oder Lebenspartner verpflichtet sein, Ihnen einen Prozesskostenvorschuss zu gewähren, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Einen Kostenvorschuss kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte sowohl für Streitigkeiten untereinander, z.B. für die Scheidung, als auch für bestimmte Auseinandersetzungen mit einem Dritten verlangen. Über Einzelheiten informiert Sie ein Rechtsanwalt.

Der Kostenvorschuss folgt aus der Pflicht zur Solidarität in der Ehe und ist ein Bestandteil der Unterhaltspflicht. Die Regelungen gelten entsprechend auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Lässt sich der Anspruch auf Kostenvorschuss zeitnah durchsetzen, hat er Vorrang vor einer Unterstützung aus der Staatskasse (Prozesskostenhilfe).

Hinweis: Auch Kinder haben einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber ihren Eltern (auch gegenüber dem betreuenden Elternteil) oder gegenüber ihren Großeltern. Erkundigen Sie sich zu den Details im Einzelfall bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.

Handlungsgrundlage(n)

  • § 1360 a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Umfang der Unterhaltspflicht)
  • § 1361 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Unterhalt bei Getrenntlebenden)
  • § 5 Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft - LpartG -
  • § 246 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - (Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bei einem eigenständig geführten Gerichtsverfahren fallen je nach Streitwert Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren in unterschiedlicher Höhe an.

Voraussetzungen

  • bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit (z.B. Familiensache)
  • Bedürftigkeit des Berechtigten
  • Leistungsfähigkeit des Pflichtigen
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf weder mutwillig noch ohne hinreichende Erfolgsaussicht sein.
     

Verfahrensablauf

Sollten Sie feststellen, dass Sie die Kosten nicht aufbringen können, informieren Sie sich bitte rechtzeitig bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, ob Ihnen ein Kostenvorschuss zustehen kann.

Hinweis: Möglicherweise muss der Kostenvorschuss nach Abschluss des Verfahrens zurückgezahlt werden. Ob es dazu kommt, hängt vom Einzelfall ab.

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.02.2015