Pflegekinder
Volltext
Pflegekinder sind im Allgemeinen Kinder und Jugendliche, die für bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bei ihren Eltern, sondern im privaten Haushalt einer anderen Familie oder einer Einzelperson leben. In gesetzlichen Regelungen werden Pflegekinder bezeichnet als „Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern leben“.
Die meisten Pflegekinder werden von Pflegepersonen in Vollzeitpflege betreut, die eine von vielen Formen der Hilfe zur Erziehung ist. Pflegekinder können aber auch in Pflegestellen im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche leben oder als vorläufige Schutzmaßnahme (Inobhutnahme, Notsituation) für eine vorübergehende Zeit in einer Bereitschaftspflegestelle untergebracht werden.
In der Praxis gibt es Kinder in
- Vollzeitpflege,
- Wochenpflege (während der Woche über Tag und Nacht oder an bestimmten Tagen),
- Kurzzeitpflege (für einen vereinbarten, bestimmten Zeitraum),
- Sonderpflege (Kinder mit besonderen Bedürfnissen) oder
- Bereitschaftspflege,
- Gastfamilien (Projekt für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen / Ausländer).
Pflegepersonen, die ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht aufnehmen wollen, bedürfen, von einigen Ausnahmen abgesehen (zum Beispiel im Rahmen der Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche oder als Vormund), der vorherigen Erlaubnis durch das Jugendamt.
Die Erlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ausgesprochen werden. Die Erlaubnis für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle darf nicht erteilt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 27, 33, 35 a, 44 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zu Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie zu Jugendämtern finden Sie auch auf den Internetseiten derLandesregierung.
Ansprechpunkt
Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern