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Pauschbetrag für Pflegeperson beantragen

Nr. 99102002060005

Volltext

Wenn Sie eine Person, für die mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde, in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU- / EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag gewährt werden.
Einnahmen sind zum Beispiel das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflege­dienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor.
Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen.
Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des jeweiligen Pflegegrads

Voraussetzungen

  • Angabe der Identifikationsnummer der gepflegten Person
  • keine Einnahmen für die Pflegeperson
  • Die Pflege erfolgt in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen.
  • Die Wohnung ist im Inland oder im EU- / EWR-Ausland.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

  • Der Pflege-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt.
  • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt.

Fristen

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.7. des Folgejahres.

Formulare

Ansprechpunkt

Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes.

Zuständige Stelle

Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung.
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes.

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

01.12.2023