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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit

Nr. 99015001017002

Volltext

Sie erhalten im Versicherungsfall u. a. medizinische Leistungen, wenn der Erhalt Ihrer Erwerbsfähigkeit nicht anders erreicht werden kann oder eine Pflegebedürftigkeit nicht anders vermieden werden kann.
Die Unfallversicherungsträger haben nach Eintritt eines Versicherungsfalles die Aufgabe mit allen geeigneten Mitteln die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen.

Die Behandlung kann ambulant oder stationär erbracht werden.

Sie erhalten dabei alle Leistungen, die für die Versorgung notwendig sind. Dazu zählen z.B.

  • Ärztliche Behandlungen
  • Krankenpflege
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.

Gesundheitsschäden, die eine besondere unfallmedizinische Behandlung erfordern, werden in besonderen Einrichtungen behandelt.

Alle diese Leistungen werden im Rahmen eines Reha-Managements zielgerichtet und mit den behandelnden Ärzten, Physiotherapeuten und Ihnen abgestimmt und durch den/die Reha-Manager/in des zuständigen Unfallversicherungsträger begleitet.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Voraussetzungen

Das Behandlungsziel (Erhalt der Erwerbsfähigkeit oder Vermeidung einer Pflegebedürftigkeit) kann ohne eine medizinische Rehabilitation nicht erreicht werden.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Keine

Verfahrensablauf

Ein Versicherungsfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.

Bearbeitungsdauer

Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Fristen

Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.06.2021

Zuständige Stelle

Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung