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Landschaftsschutzgebiete Festsetzung

Nr. 99090010002000

Volltext

Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG "ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung."

Die Grundidee der Schutzgebietskategorie "Landschaftsschutzgebiet" ist bereits im § 5 des Reichsnaturschutzgesetzes von 1935 verankert gewesen. Das Landschaftsschutzgebiet als eigenständige Schutzgebietskategorie existiert jedoch erst seit der Einführung des § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Jahr 1976. Im internationalen Kategoriensystem der IUCN entspricht das Landschaftsschutzgebiet in der Regel der Kategorie V (geschützte Landschaft). Im Vergleich zu anderen Schutzgebietskategorien besitzt es eine eher geringe Schutzintensität. Aufgrund ihrer Vielzahl und teils beachtlicher Größe von bis zu 233.000 Hektar (LSG "Bayerischer Wald") haben Landschaftsschutzgebiete jedoch eine wichtige Bedeutung im deutschen Schutzgebietssystem (s. Karte). Zudem können durch die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten von menschlicher Nutzung geprägte Landschaftsräume erhalten werden, die für Naturschutz und Landschaftspflege von Bedeutung sind, aber nicht die oftmals strengeren Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind gebietsspezifisch mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen.

Voraussetzungen

Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet kann aus ökologischen ("Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter") oder ästhetischen Gründen ("Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft") oder aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung (wenn geschichtliche Entwicklungen die Landschaft geprägt haben) oder zu Erholungszwecken erfolgen (vgl. § 26 Abs. 1 BNatSchG). Es müssen nicht alle drei Schutzzwecke zugleich, aber mindestens einer der im BNatSchG genannten Schutzzwecke erfüllt sein.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

erfragen Sie bitte bei der zuständigen Behörde

Fristen

keine

Formulare

keine

Ansprechpunkt

Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörde im Regelfall, Ausnahme: der Minister für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde für die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in gemeindefreien Gebieten

Verfahrensablauf

  1. Gemeinden, Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden, sind vor dem Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes zu beteiligen. Es ist eine angemessene, mindestens jedoch vierwöchige Frist zu gewähren, bei der nicht fristgemäßen Äußerung kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.
  2. Die öffentliche Auslegung des Entwurfes einer Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats in den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, die im voraussichtlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen, ist ebenfalls erforderlich. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher durch die genannten Körperschaften mit dem Verweis darauf ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass bis zu zwei Wochen nach Auslegungszeit bei ihnen oder bei der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlässt, Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können.
  3. Schritt 1. und 2. können gleichzeitig erfolgen.
  4. Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen und führt einen Erörterungstermin durch oder teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.
  5. Wird der Entwurf der Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.
  6. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung
  • im Einzelnen zu beschreiben oder
  • zeichnerisch in Karten darzustellen, die

    a) als Bestandteil der Rechtsverordnung im Verkündungsblatt abgedruckt werden,

    b) bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden, die in der Rechtsverordnung zu benennen sind, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren, oder

    c) bei den in der Rechtsverordnung zu benennenden Behörden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet zur öffentlichen Einsichtnahme während der Dienststunden bereit gehalten werden.

Die Karten und die Beschreibung müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen.

Bearbeitungsdauer

mindestens 3 Monate bis mehrere Jahre.

Zuständige Stelle

Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörde im Regelfall, Ausnahme: der Minister für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Naturschutzbehörde für die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in gemeindefreien Gebieten

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.10.2017