Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen
Nr. 99089013000000Volltext
Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl
- die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, als auch
- die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.
Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften und Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe ganz oder in begrenzten Mengen unter festgelegten Voraussetzungen genehmigungsfrei gelagert werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Lagergenehmigung nach § 17 Sprengstoffgesetz mit der Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe) sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
- Grundriss der Lagerstätte mit Flucht- und Rettungswegen und Lagerfläche(n)
- Baubeschreibung
- Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Löscheinrichtungen)
- Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement
- Angaben zur Firma, Anschrift und Ansprechpartner beim Antragsteller
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe fallen gemäß Gebührenziffer 1.7.1 der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz Gebühren in Höhe von EUR 200,00 bis EUR 2.500 zzgl. der nach Baurecht anfallenden Gebühren an.
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen
- bis maximal 500 kg NEM = EUR 200,00
- je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM = EUR 30,00
- je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM = EUR 10,00.
Erfordern Amtshandlungen einen vom Üblichen abweichenden Arbeitsaufwand, so können Gebühren im angegebenen Rahmen in Ansatz gebracht werden.
- Gebühr: 200,00 - 2500,00 Euro
- Gebühr: 250,00 - 2500,00 Euro
Formulare
Hinweise (Besonderheiten)
In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Ausnahmen enthalten, die in Abhängigkeit von der Art und der Menge der Stoffe die gesetzliche Befreiung von der Genehmigungspflicht bilden.
Weitere Informationen, insbesondere zu Lagergruppeneinteilungen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin.
Wer ein Lager betreiben will, braucht neben der anlagenbezogenen Genehmigung auch
- die Erlaubnis nach §§ 7, 27 SprengG sowie
- den Befähigungsschein nach § 20 SprengG.
Wer ein Lager ohne die entsprechende Genehmigung betreibt, handelt ordnungswidrig und muss mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechnen.
Zuständige Stelle
- Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
- für das Erteilen von Lagergenehmigungen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 im Einzelhandel nach § 17 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes
- für das Erteilen von Lagergenehmigungen im nichtgewerblichen Bereich nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes
- sonst: Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)
Unterstützende Institutionen
Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, Bundesinnenministerium, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Verfahrensablauf
Zuständig sind:
- Landkreise und kreisfreien Städte
- für das Erteilen von Lagergenehmigungen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 im Einzelhandel nach § 17 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes
- für das Erteilen von Lagergenehmigungen im nichtgewerblichen Bereich nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes
- sonst: Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)