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Kraftfahrzeugkennzeichen: Rotes Versicherungskennzeichen beantragen

Nr. 99036009069010

Volltext

Auf öffentlichen Straßen dürfen zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und elektronische Mobilitätshilfen im Sinne der Mobilitätshilfeverordnung in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Solange, wie solche Fahrzeuge nicht zugelassen sind, dürfen sie zu Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten auch mit roten Versicherungskennzeichen geführt werden. Rote Versicherungskennzeichen bestehen aus einem Schild, das eine zur Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer, die mit dem Buchstaben „Z“ beginnt, und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrzeugversicherer trägt sowie das gültige Verkehrsjahr (ab 1. März) angibt. Ein Kennzeichenmuster ist in Anlage 12 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung abgebildet.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Liste der Fahrzeuge, für die eine Versicherung vereinbart werden soll, mit Angaben über Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Baujahr und Kopien der Betriebserlaubnis
  • Personalausweis

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten setzt das Versicherungsunternehmen fest.

Fristen

Der Versicherungsvertrag für ein Fahrzeug, das ein Versicherungskennzeichen führen muss, endet mit dem Ablauf des vereinbarten Verkehrsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Verkehrsjahr läuft vom 1. März bis Ende Februar des Folgejahres.

Formulare

Versicherungsanträge für rote Versicherungskennzeichen sind bei den Versicherern erhältlich.

Hinweise (Besonderheiten)

Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge sowie die Versicherungsbedingungen. Zusätzlich gelten die Satzung des Versicherers und die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen (AKB). Die Vertragserklärung kann von Ihnen als Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen werden.

Voraussetzungen

Sie sind Verfügungsberechtigter der zu versichernden Fahrzeuge. Ihre Fahrzeuge haben in der Bundesrepublik Deutschland ihren regelmäßigen Standort. Die Kraftfahrzeuge entsprechen einem genehmigten Typ oder Ihnen wurde eine Einzelgenehmigung erteilt.

Verfahrensablauf

Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass der Versicherer Ihren Antrag annimmt. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang der Versicherungsscheine. Der Versicherungsbeitrag für das Verkehrsjahr ist gegen Überlassung des Versicherungskennzeichens zur Zahlung fällig. Versicherungsscheine und rote Versicherungskennzeichen sind wichtige Urkunden, die von Ihnen sicher aufzubewahren sind. Das rote Versicherungskennzeichen ist am geführten Kraftfahrzeug fest anzubringen. Der Versicherer teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG und die in § 30 Abs. 5 FZV genannten Fahrzeugdaten mit. Durch das rote Versicherungskennzeichen weisen Sie als Halter nach, dass für das Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

Zuständige Stelle

Die zum Führen von roten Versicherungskennzeichen abzuschließende Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland ist gemäß § 113 des Versicherungsvertragsgesetzes mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Unternehmen, die dazu berechtigt sind, werden im Verkehrsblatt des Bundes bekanntgemacht.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.02.2019