Kraftfahrzeugkennzeichen - Zuteilung Ausfuhrkennzeichen
Nr. 99036009069001Volltext
Soll ein nicht zugelassenes Fahrzeug mit eigener Kraft dauerhaft in das Ausland verbracht werden, so ist bei einer Kfz-Zulassungsbehörde ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.
Voraussetzung hierfür ist eine gültige Hauptuntersuchung und der Nachweis über eine bestehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Die Ausfuhrzulassung wird längstens auf ein Jahr befristet.
Auf dem Kennzeichen und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ist das Ablaufdatum vermerkt. Die Zulassungsbescheinigung ist bei jeder Fahrt mitzuführen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
Erforderliche Unterlagen
- Kraftfahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
- Abmeldebescheinigung für vor dem 1.10.2005 abgemeldete Fahrzeuge bzw. Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I mit Vermerk über die Abmeldung
- bzw. Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen
- gültige HU bis zum Ablauf der Gültigkeit der Ausfuhrkennzeichen
- Personaldokumente (Passport) oder Personalausweis des Antragstellers (Überführung ins Ausland erfolgt nicht ausschließlich durch Ausländer) mit Nachweis über die Anschrift im Ausland
- Versicherungskarte für Internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
GebOSt
Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen Ihre zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Beantragung des Ausfuhrkennzeichens muss die Kfz-Steuer bezahlt werden. Im Regelfall wird die Kfz-Steuer per Lastschrift eingezogen. Dazu muss der Antragsteller die Einzugsermächtigung für ein inländisches (deutsches) Bankkonto vorlegen. Sollte kein inländisches Bankkonto vorhanden sein, muss die auf dem Steuerbescheid geforderte Kfz-Steuer direkt beim Hauptzollamt eingezahlt werden.
Zuständige Stelle
Sie können sich an jede Kfz-Zulassungsbehörde in Deutschland wenden, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.