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Kommunalwahl: Als Deutscher oder Unionsbürger in das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl eingetragen werden

Nr. 99128018060002

Volltext

Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten.
In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Wahlberechtigte auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 15 Absatz 2 LKWO M-V). Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Bei Eintragung ins Melderegister auf Antrag:
Es ist ein schriftlicher Antrag unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

Voraussetzungen

Das Wahlrecht ist nach § 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) gegeben, das heißt: 

  • Deutscher 
  • Unionsbürger
  • 16. Lebensjahr ist vollendet
  • ständiger Wohnsitz im Wahlgebiet (Gemeinde oder Landkreis) oder wer sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Fristen

Bei Eintragung ins Melderegister auf Antrag:

Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden sowie Ämter zuständig.

Ansprechpunkt

Auskünfte erteilen die Wahlämter.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

08.06.2022