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Haushaltshilfe für Krankenversicherte Bewilligung

Nr. 99134009017000

Volltext

Als Krankenversicherte/r erhalten Sie Haushaltshilfe, wenn Sie den Haushalt im Krankheitsfall nicht alleine bewältigen können, zum Beispiel wenn Sie nicht selbst einkaufen gehen oder kochen können. Allerdings nur wenn keine weitere Person im gleichen Haushalt lebt, die Sie unterstützen kann. Zum Beispiel:

  • bei schwerer Erkrankung
  • bei ambulanter Therapie
  • nach einem Krankenhausaufenthalt
  • einer ambulanten Operation
  • einer Chemo- bzw. Strahlentherapie
  • wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist

Ihre Krankenkasse entscheidet, ob Sie einen Anspruch auf Haushaltshilfe haben.

Wird der Haushalt über Verwandte (bis 2. Grades) fortgeführt, kann die Krankenkasse keine Vergütung zahlen. Fahrtkosten und Verdienstausfälle können aber berücksichtigt und bis zu einem gewissen Teil von der Krankenkasse übernommen werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Bei Schwangerschaft:

ärztliches Attest mit folgenden Informationen:

  • den voraussichtlichen Geburtstermin
  • den Tag der Entbindung
  • die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes

Bei Krankheit: ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes

Nähere Auskünfte erteilt Ihre Krankenkasse.

Voraussetzungen

  • Die haushaltsführende Person ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Haushaltsführung übernehmen
  • Im Haushalt lebt
  • ein Kind unter 12 Jahren oder
  • ein Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Zwischen 5 und 10 Euro Zuzahlung pro Tag. Eine Ausnahme gilt für Haushaltshilfen aus Anlass von Schwangerschaft und Geburt. Hier entfällt die Zuzahlung.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen zunächst einen Antrag auf Haushaltshilfe bei Ihrer   Krankenkasse stellen.
  • Der Bedarf muss vom behandelten Arzt oder der Ärztin schriftlich bestätigt werden.
  • Wenn die Krankenkasse zustimmt, können Sie sich selbst eine Haushaltshilfe suchen.

Zuständige Stelle

Ihre gesetzliche Krankenkasse

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsischses Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

09.07.2020