Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung des Schienenpersonennahverkehrs im Land Mecklenburg-Vorpommern Beantragung
Volltext
Zuwendungszweck
1. Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe des § 8 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern, dieser Verwaltungsvorschrift und unter Berücksichtigung folgender
Vorschriften
- des Haushaltsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,
- der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
(nachfolgend LHO genannt),
- der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die durch die Verordnung
(EU) 2016/2388 (ABl. L 354 vom 23.11.2016, S. 22) geändert worden ist,
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl.
L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder der entsprechenden beihilferechtlichen Nachfolgeregelung
Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung des Schienenpersonennahverkehrs
(nachfolgend SPNV genannt).
Gegenstand der Zuwendung
2. Gefördert werden Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die auf die Stärkung der Infrastruktur des SPNV
ausgerichtet und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Attraktivität des SPNV bestimmt sind. Insbesondere
können gefördert werden:
a) Maßnahmen als Neu-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen:
aa) in den Schienenfahrweg,
bb) in Signal-, Fernmelde- und Sicherungsanlagen sowie Betriebsleittechnik,
cc) in Betriebsanlagen und deren Ausrüstung,
dd) in Fahrgastanlagen und deren Ausrüstung,
ee) zur Steigerung der Attraktivität von Verkehrsstationen,
ff) in Bahnstromversorgungsanlagen,
b) zentrale Werkstätten (Betriebshof, Wasch- und Abstellhallen),
c) Verknüpfungspunkte und Haltestellen sowie deren Ausrüstungen,
d) Park- and Ride-Plätze, die dem Nutzer unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
e) Bike- and Ride-Anlagen, soweit sie sich in der Baulast des Eisenbahnunternehmens befinden,
f) Beschleunigungsmaßnahmen für den SPNV, insbesondere Assistenzsysteme,
g) Fahrgastinformations- und Vertriebssysteme,
h) Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung einer barrierefreien Infrastruktur.
Zu Ausgaben für Fahrzeuge sind nach dieser Verwaltungsvorschrift
nicht zuwendungsfähig
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5. Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung oder in Ausnahmefällen als Vollfinanzierung
in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuwendungssatz beträgt bei einer Anteilfinanzierung
bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag ist individuell im Zuwendungsbescheid
zu bestimmen.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Vorhaben gemäß Nummer 2, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Gewährleistung des SPNV stehen. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die für den Zuwendungszweck, für die verkehrsgerechte
und betriebssichere Ausführung des Vorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
und den baurechtlichen Bestimmungen sowie für die wirtschaftliche und sparsame Durchführung des Vorhabens erforderlich
sind. Bei Zuwendungen für Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung
zu Grunde zu legen. Die Ausgaben für alle in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Grundleistungen
werden grundsätzlich nur bis maximal zur Höhe dieser Mindestsätze als zuwendungsfähig anerkannt (siehe
Nummer 2.5 der Anlage 5 der VV zu § 44 LHO).
5.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
b) Eigenleistungen,
c) Finanzierungsausgaben,
d) Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Grundstücksteilen,
e) Ausgaben für Erschließungsanlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen,
f) Verwaltungsausgaben,
g) allgemeine Baunebenkosten,
h) Ausgaben für gesonderte Planung und Projektierung,
i) Ausgaben für Gutachten, Beratung, künstlerische Leistungen,sonstige Baunebenkosten und Bauherrenaufgaben
sowie
j) Umsatzsteuerbeträge, wenn der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
5.4 Die zuständige Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der Zuwendung unter Berücksichtigung der insgesamt verfügbaren
Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Sie berücksichtigt auch, ob und inwieweit der Antragsteller
bisher eine Zuwendung erhalten hat und welche Bedeutung dem Vorhaben unter übergeordneten Aspekten des ÖPNV
zukommt.
5.5 Die für das Antrags-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren vorgegebenen Muster sind auf der Homepage
der Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern (https://www.vmv-mbh.de/fuer-unternehmen/foerderung.html) niedergelegt.
Rechtsgrundlage(n)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Voraussetzungen
4. Maßnahmen nach Nummer 2 können gefördert werden,
wenn sie im erheblichen Interesse des Landes Mecklenburg-
Vorpommern liegen und
a) nach Art und Umfang zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Verkehrsverhältnisse oder der Attraktivität
von Anlagen des SPNV erforderlich sind oder beitragen,
b) im Rahmen der für sie bestehenden Möglichkeiten die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer
Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigen,
c) den Inhalten des ÖPNV-Landesplanes und der Nahverkehrspläne (oder gleichwertiger Pläne wie dem Integrierten
Landesverkehrsplan) nicht widersprechen,
d) bau- und verkehrstechnisch regelgerecht und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit geplant sind,
e) die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme mindestens 5 000 Euro betragen und
f) für Maßnahmen der Deutsche Bahn AG nachgewiesen wird (zum Beispiel durch entsprechende Erklärungen),
dass die Finanzierung nach der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht möglich ist.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist formgebunden.
Der Antrag ist unter Verwendung des Musters (https://www.vmv-mbh.de/die-vmw/foerderung) bei der Bewilligungsbehörde
zu stellen.
Insbesondere sind dem Antrag folgende Unterlagen unter Verwendung der jeweiligen Anlagen beizufügen:
a) Ablauf-, Zeit- und Finanzierungsplan zum Nachweis der Gesamtfinanzierung sowie der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
b) Erläuterungen zur Maßnahme,
c) Erklärung, dass mit der Maßnahme nicht begonnen worden ist und nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder der Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns
begonnen wird,
d) Erklärung, dass die Maßnahme im Rahmen der für sie bestehenden Möglichkeiten die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen
berücksichtigt sowie
e) Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener
Daten
Dem Antragsteller ist der Antragseingang zu bestätigen. Die Eingangsbestätigung berechtigt nicht zum Maßnahmenbeginn.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH.
Die Bewilligungsbehörde prüft unter Einbeziehung der zuständigen
Fachbehörden den Antrag auf Vollständigkeit in fachtechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie auf
Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben und legt das Ergebnis in einem Prüfvermerk fest. Die Bewilligungsbehörde erteilt
einen Zuwendungsbescheid.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Mittelanforderung.
Die Zuwendungen werden in einem Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsempfänger erhält Abschlagszahlungen.
Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nachzuweisen.
Der Abschluss des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde zeitnah schriftlich anzuzeigen. Erstreckt sich die
Investition über mehrere Jahre, so ist abweichend von Nummer 10.1 der VV zu § 44 LHO in Verbindung mit
Nummer 6.1 Satz 2 der Anlage 2 der VV zu § 44 LHO binnen drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über
die in dem jeweiligen Haushaltsjahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Für die Nachweise sind die
anliegenden Formulare zu verwenden.
Der Verwendungsnachweis ist – soweit nicht im Zuwendungsbescheid besondere Regelungen getroffen worden
sind – entsprechend den Anforderungen der der Anlage 2 der VV zu § 44 LHO (ANBest-P) der Bewilligungsbehörde
vorzulegen.
Ergänzend zu Nummer 4.5 der VV zu § 44 LHO besteht unabhängig von der Erreichung des Zuwendungszwecks
bei einer Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Möglichkeit der Erhöhung des Zuwendungsbetrags über
den festgelegten Höchstbetrag hinaus. Diese Entscheidung erfolgt in Abhängigkeit verfügbarer Haushaltsmittel im Zuge
der Verwendungsnachweisprüfung. Ein Rechtsanspruch auf Nachfinanzierung besteht nicht.
Ergänzend zu Nummer 10.1 der VV zu § 44 LHO in Verbindung mit Nummer 6 der Anlage 2 der VV zu § 44 LHO
ist die zweckentsprechende Verwendung von Gegenständen, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben
oder hergestellt worden sind, zur Mitte und zum Ende der Zweckbindungsdauer sowie innerhalb von drei Monaten
nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen. Für die Nachweise sind die anliegenden Formulare zu verwenden.
Nach Vorlage und abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises erhält der Zuwendungsempfänger einen
endgültigen Zuwendungsbescheid.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften
zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift
Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
Fristen
keine
Formulare
Zuständige Stelle
VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH
Schloßstraße 37
19053 Schwerin
Deutschland
Tel.: 03 85 / 5 90 87 – 0
E-Mail: info(at)vmv-mbh.de
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern