Zuwendung nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz/StrRehaG (Opferrente) beantragen
Nr. 99104002080000Volltext
Wenn Sie in der DDR oder der Sowjetischen Besatzungszone als politisch Verfolgter mindestens sechs Monate inhaftiert waren, inzwischen rehabilitiert wurden und finanziell bedürftig sind, können Sie die Zuwendung beantragen. Sie beträgt monatlich 330 EUR.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Gewährung einer besonderen monatlichen Zuwendung (Opferpension)
- Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse
- Kopie des Rehabilitierungsbeschlusses oder der Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Fristen
Antrag auf Opferrente
Sie können den Antrag auf Opferrente jederzeit stellen, eine Frist ist nicht festgelegt.
Rehabilitierungsantrag
Sie haben noch bis 31. Dezember 2019 die Möglichkeit, die strafrechtliche Rehabilitierung als politisch Verfolgter der DDR/der Sowjetischen Besatzungszone zu beantragen. Den Antrag können Sie formlos bei jedem deutschen Gericht stellen - am besten jedoch beim Landgericht, in dessen (DDR-)Amtsbezirk die damalige Entscheidung erging.
Voraussetzungen
1) Freiheitsentziehung in der ehemaligen DDR/Sowjetischen Besatzungszone, die mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, nachgewiesen durch
- strafrechtliche Rehabilitierung (Rehabilitierungsbeschluss) oder
- Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling (Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz/HHG)
HINWEIS: Hinterbliebene von politischen Gefangenen haben keinen Anspruch auf die Zuwendung. Sie können jedoch bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in Bonn Unterstützungsleistungen beantragen.
2) Finanzielle Bedürftigkeit
Einkommensgrenzen (ohne Rentenleistungen und Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten): Stand: Januar 2017
- 1.227 Euro bei Alleinstehenden
- 1.636 Euro bei Verheirateten bzw. in Lebenspartnerschaft, eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft Lebenden.
Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften SGB zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen und Kindergeld bleiben unberücksichtigt.
Bis zu einem Einkommen von 1.527 Euro (1.936 Euro bei Paaren) wird die Opferrente anteilig gezahlt. (Beispiel: Beträgt Ihr Monatseinkommen als alleinstehende Person 1.477 Euro, so erhalten Sie eine Opferrente in Höhe von 50 Euro, weil das Einkommen die Einkommensgrenze um 250 Euro übersteigt.)
Für jedes Kind, für das die oder der Berechtigte einen Kindergeldanspruch hat, wird die Einkommensgrenze um 409 Euro erhöht.
HINWEIS: Der Regelsatz wird jährlich angepasst.
3) Ausschlussgrund
Ausgeschlossen ist die Zahlung einer Opferrente an ehemalige politische Gefangene, die z. B. selbst gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Den Antrag auf Opferhilfe stellen Sie bitte schriftlich beim Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern.
- Nutzen Sie zur Antragstellung nach Möglichkeit die bereitgestellten Formulare auf der Internetseite des Justizministeriums.
- Wenn Sie Ihren Antrag formlos stellen (Mindestangaben: Name, Anschrift, Geburtsdatum und Anliegen), erhalten Sie die Formulare per Post.
- Füllen Sie die Vordrucke bitte vollständig aus und reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Bitte unterschreiben Sie den Antrag ordnungsgemäß!
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Anspruch. Die Entscheidung geht Ihnen schriftlich zu.
Auszahlung
Ist Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie die Opferrente monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto. Der Anspruch besteht ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Sie erhalten eine Nachzahlung, wenn die Entscheidung über die Bewilligung der Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.
Meldung von Änderungen
Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Das betrifft insbesondere
- das Einkommen (z.B. Art und Höhe)
- den Familienstand
- die Bankverbindung
- den Wohnsitz
- Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe
- SED-Opferrente
defekter Link wurde ausgetauscht, siehe Bedarfs-ID 3425
Zuständige Stelle
- Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
(bei Rehabilitierung durch ein Landgericht in Mecklenburg-Vorpommern
oder
einer Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz und Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern)
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern