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Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen Beantragung

Volltext

Zuwendungszweck
Das Land fördert die Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen. Zielgruppe sind Haushalte, die sich am Markt nicht an-gemessen mit Wohnraum versorgen können. 

Gegenstand der Zuwendung
Gegenstand der Förderung ist die Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen durch Neubau sowie durch Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden. 

Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen. 

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung der Gesamtausgaben im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

Der Zuschuss beträgt bei Schaffung Mietwohnungen im
•    1. Förderweg 34 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 850 EUR/m² Wohnfläche, 
•    2. Förderweg 28 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 700 EUR/m² Wohnfläche. 

Soll eine uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen geschaffen werden, sind höhere Zuschussbeträge auf der Basis der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben möglich.

Sieht Ihre Planung den Einbau eines Personenaufzuges vor, wird ein zusätzlicher Zuschuss von 100 EUR/m² erschlossener Wohnfläche bereitgestellt.

Miet- und Belegungsbindung
Die geförderten Wohnungen unterliegen für die Dauer von 20 Jahren einer Miet- und Belegungsbindung. Sie können nur Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen werden, deren Einkommen inner-halb der Grenzen nach der Einkommensgrenzenverordnung liegt und dies mit einem entsprechenden Wohnberechtigungsschein nachweisen. 
 

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Anträge sind formgebunden vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 
Die erforderlichen Unterlagen sind im Antragsvordruck aufgeführt. 

Voraussetzungen

Sie müssen Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstücks sein oder nachweisen, dass der Erwerb eines Grundstücks oder Erbbaurechts gesichert ist. 

Eine Förderung ist nur möglich, wenn das Grundstück in einer Gemeinde belegen ist, in der auf Grund der örtlichen und regionalen Verhältnisse ein nachhaltiger Bedarf an Wohnraum mit sozialverträglichen Wohnkosten besteht. Eine entsprechende Bestätigung seitens der Gemeinde müssen Sie im Antragsverfahren beibringen. 

Die Gemeinde, in der Sie Ihr Bauvorhaben umsetzten möchten, muss darüber hinaus nach den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen 

  • Ober-, Mittel- oder Grundzentren sein, oder
  • ein Tourismusschwerpunktraum mit mehr als 2.000 Einwohnern. 

Eine Fördervoraussetzung ist, dass sie sich als Investor angemessen an der Finanzierung der Gesamtkosten beteiligen. D.h. neben den Zuschüssen soll Ihre Eigenleistung mindestens 20 % der Ge-samtkosten betragen. 

Mit der Förderung verpflichten Sie sich, die Wohnungen für die Dauer von 20 Jahren nur an Haushalte mit gültigem Wohnberechtigungsschein zu überlassen. 

Ferner verpflichten Sie sich, nach Bezugsfertigkeit für die Wohnungen keine höher Nettokaltmiete zu erheben als monatlich
a) 1. Förderweg 6,00 EUR/m² Wohnfläche,
b) 2. Förderweg 6,80 EUR/m² Wohnfläche.

In den Universitätsstädten (Greifswald und Rostock) sind höhere monatliche Nettokaltmieten zulässig. Sie betragen
a) 1. Förderweg 6,60 EUR/m² Wohnfläche
b) 2. Förderweg 7,40 EUR/m² Wohnfläche.

Gefördert werden grundsätzlich nur barrierearme und barrierefreie Wohnungen. 

Daneben müssen Sie Wohnflächenobergrenzen einhalten. In Abhängigkeit von der Haushaltsgröße darf eine Wohnung zum Beispiel für einen 1-Personenhaushalt 45 m² Fläche und für einen 4-Personenhaushalt 90 m² Fläche nicht überschreiten. 

Beachten Sie bitte, dass Wohnungen mit deren Bau vor Bewilligung des Förderzuschusses begonnen worden ist, nicht gefördert werden können.
 

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Einen Förderantrag können Sie nur einreichen, wenn Sie die Planung und Finanzierung Ihres Mietwohnungsbauvorhabens vor Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde, als fachliche Beratungsstelle zur Wohnraumförderung, persönlich vorstellen.  

Den formgebundenen Antrag reichen Sie danach in zweifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde ein. Der Antrag gilt erst als wirksam gestellt, wenn alle erforderlichen Unterlagen in der Bewilligungsbehörde vorliegen. 

Nach positivem Abschluss der finanz- und bauwirtschaftlichen Prüfung Ihres Antrages wird die Bewilligungsbehörde Ihnen einen Zuwendungsbescheid erteilen. 
Jetzt können Sie mit der baulichen Umsetzung Ihres Vorhabens beginnen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle den vorzeitigen Baubeginn auf Antrag zulassen.

Der Zuschuss wird Ihnen quartalsweise in Raten nach Baufortschritt ausgezahlt.

Bearbeitungsdauer

Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft. 

Fristen

Keine, Antragstellungen sind nach Haushaltsbeschluss und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel laufend möglich.
 

Formulare

Antragsvordruck  

  • Schriftform erforderlich: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Vordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich und abrufbar im Internet unter
     

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.05.2022

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Geschäftsbereich der NORD/LB Girozentrale 

Postfach 160255, 19092 Schwerin (Postanschrift) 
Werkstraße 213, 19061 Schwerin (Besucheradresse)

Telefon: 0385 63630
Telefax: 0385 63631212

E-Mail: info@lfi-mv.de

Ansprechpunkt

Die für Informationen und Beratungen über die Fördermodalitäten sowie das Antrags- und Bewilligungsverfahren für Sie zuständige Stelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Eine Erstberatung ist telefonisch unter Telefon: 0385 63630 möglich.