Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
Nr. 99131020169000Volltext
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sogenannten Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
Handlungsgrundlage(n)
§ 12 Abs. 1 Satz 3 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Erforderliche Unterlagen
- Informationsmaterial für Teilnehmer
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Fristen
Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.
Voraussetzungen
Auch bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie eventuell der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2, 50676 Köln
Tel.: +49 221 921207-0
Fax: +49 221 921207-20
Email: poststelle @ zfu.nrw.de
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern