Förderung: Zuschuss oder Zuweisung für umweltschonende Produktionsverfahren und biodiversitätsfördernde Maßnahmen im Obst- und Gemüsebau beantragen
Volltext
Zuwendungszweck
Einführung oder Beibehaltung besonders nachhaltiger und standortangepasster Produktionsverfahren zur Verbesserung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen.
Schutz der Umwelt und Erhaltung des natürlichen Lebensraums durch biologische oder biotechnische Pflanzenschutzmaßnahmen, die eine gezielte und nützlingsschonende Bekämpfung von Schadorganismen ermöglichen.
Das Verbot der Anwendung von chemisch-synthetischen Insektiziden und Fungiziden trägt zur Verringerung des Austrags dieser Pflanzenschutzmittel in Oberflächengewässer und Grundwasser und zur Verbesserung der Rückstandssituation in Lebensmitteln bei.
Gegenstand der Zuwendung
Gefördert werden biologische und biotechnische Verfahren sowie Maßnahmen zur Schaffung von Biodiversität im Obst- und Gemüsebau.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die
- eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in Mecklenburg-Vorpommern ausübt,
- die Flächen für die landwirtschaftliche Erzeugung nutzt,
- den gesamten Betrieb selbst bewirtschaftet und
- für die Förderung im Obstbau ausschließlich Dauerkulturen beantragt.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der gewählten Verpflichtungsvariante und beträgt jährlich:
- zwischen 18 Euro und 350 Euro je Hektar im Obstbau und
- zwischen 15 Euro und 266 Euro je Hektar im Gemüsebau.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Die Zuwendung setzt voraus, dass die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber
- eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in Mecklenburg-Vorpommern ausübt,
- die Flächen für die landwirtschaftliche Erzeugung nutzt,
- den gesamten Betrieb selbst bewirtschaftet,
- für die Förderung im Obstbau ausschließlich Dauerkulturen beantragt.
Verfahrensablauf
Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt.
Fristen
Die Zahlungen für die laufenden Verpflichtungen erfolgen auf Grundlage eines Zahlungsantrages, der als Teil des Sammelantrages auf Agrarförderung jährlich bis spätestens 15. Mai des laufenden Verpflichtungsjahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen ist.
Formulare
Zuständige Stelle
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt in Schwerin
Ansprechpunkt
Ansprechpunkt Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt in Schwerin
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern