Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) Bewilligung
Nr. 99148026017000Volltext
Der Umweltbonus beziehungsweise die Innovationsprämie fördert den Absatz neuer und junger gebrauchter elektrisch betriebener Fahrzeuge. Zudem soll er allgemein für eine höhere Akzeptanz der Elektromobilität sorgen. Um ihn zu erhalten, müssen Sie den Umweltbonus beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen.
Förderfähig sind
- rein elektrisch betriebene Elektrofahrzeuge,
- Brennstoffzellenfahrzeuge,
- von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In Hybride).
Den Umweltbonus zahlen jeweils zur Hälfte die Bundesregierung und die Hersteller. Die Erhöhung der Prämie (Innovationsprämie) zahlt alleine die Bundesregierung. An dieser Stelle geht es nur um den Bundesanteil am Umweltbonus.
Die Höhe des Umweltbonus beziehungsweise des Fördersatzes hängt ab von:
- Art des Antriebes
- Art des Erwerbs: Kauf oder Leasing (beziehungsweise von der Leasingdauer)
- Basispreis des Fahrzeugs
- Mindesthaltedauer
Umweltbonus für Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge:
Bundesanteil inklusive Innovationsprämie (Nettolistenpreis unter EUR 40.000)
- Kauf: EUR 6.000 (Mindesthaltedauer 6 Monate)
- Leasinglaufzeit 6 bis 11 Monate: EUR 1.500 (Mindesthaltedauer 6 Monate)
- Leasinglaufzeit 12 bis 23 Monate: EUR 3.000 (Mindesthaltedauer 12 Monate)
- Leasinglaufzeit über 23 Monate: EUR 6.000 (Mindesthaltedauer 24 Monate)
Bundesanteil inklusive Innovationsprämie (Nettolistenpreis über EUR 40.000)
- Kauf: EUR 3.750 (Mindesthaltedauer 6 Monate)
- Leasinglaufzeit 6 bis 11 Monate: EUR 937,50 (Mindesthaltedauer 6 Monate)
- Leasinglaufzeit 12 bis 23 Monate: EUR 1.875 (Mindesthaltedauer 12 Monate)
- Leasinglaufzeit über 23 Monate: EUR 3.750 (Mindesthaltedauer 24 Monate)
Umweltbonus für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Bundesanteil inklusive Innovationsprämie (Nettolistenpreis unter EUR 40.000)
- Kauf: EUR 4.500 (Mindesthaltedauer 6 Monate)
- Leasinglaufzeit 6 bis 11 Monate: EUR 1.125 (Mindesthaltedauer 6 Monate)
- Leasinglaufzeit 12 bis 23 Monate: EUR 2.250 (Mindesthaltedauer 12 Monate)
- Leasinglaufzeit über 23 Monate: EUR 4.500 (Mindesthaltedauer 24 Monate)
Bundesanteil inklusive Innovationsprämie (Nettolistenpreis über EUR 40.000)
- Kauf: EUR 3.750 (Mindesthaltedauer 6 Monate)
- Leasinglaufzeit 6 bis 11 Monate: EUR 937,50 (Mindesthaltedauer 6 Monate)
- Leasinglaufzeit 12 bis 23 Monate: EUR 1.875 (Mindesthaltedauer 12 Monate)
- Leasinglaufzeit über 23 Monate: EUR 3.750 (Mindesthaltedauer 24 Monate)
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Antragsberechtigt für den Umweltbonus sind:
- Privatpersonen
- Unternehmen
- Stiftungen
- Körperschaften
- Vereine
Nicht antragsberechtigt sind:
- der Bund und die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen,
- Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen, und
- deren Tochtergesellschaften sowie
- alle anderen Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft des Automobilherstellers, auf die diese Muttergesellschaft mittelbar oder unmittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann,
- Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
- Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Voraussetzungen für die Förderung:
- Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
- Es muss sich um ein Neufahrzeug handeln, das erstmals zugelassen wird.
- Der Erwerb (Kauf oder Leasing) sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18. Mai 2016 erfolgt sein.
- Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
- Wenn Sie den Bundesanteil am Umweltbonus beantragen, muss der Anteil der Autoindustrie am Umweltbonus bereits geleistet worden sein. Das wird vom BAFA durch Vergleich Ihrer Erwerbskosten mit den dem Amt vorliegenden Netto-Listenpreisen der jeweiligen Basismodelle ermittelt.
Weitere Voraussetzungen finden sich in der Förderrichtlinie.
Verfahrensablauf
Stellen Sie den Antrag elektronisch mit Hilfe des Online-Formulars auf dem Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:
- Füllen Sie das Antragsformular online aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Nach Absenden des Antragsformulars haben Sie die Möglichkeit das PDF-Dokument (bestehend aus Antragsformular und Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben) zu speichern.
- Drucken Sie die Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben aus und laden Sie sie unterschrieben und eingescannt über das Upload-Portal wieder hoch.
- Nach Antragstellung erhalten Sie innerhalb weniger Minuten eine Eingangsbestätigung per E-Mail mit Ihrer Vorgangsnummer und dem Link zum Upload-Portal.
- Nach positiver Prüfung erhalten Sie den Zuwendungsbescheid. Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus geht auf das im Antragsformular angegebene Konto ein.
Alle weiteren Details zum Verfahren finden sich in der Förderrichtlinie.
Fristen
- Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung des Fahrzeuges erfolgen.
- Die Antragstellung für Sammelanträge ist ab dem 01.09.2020 möglich.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi)
Fachlich freigegeben am
Erforderliche Unterlagen
- Neufahrzeuge
- bei Kauf: Rechnung
- bei Leasing:
- verbindliche Bestellung
- Leasingvertrag
- Kalkulation der Leasingrate
- Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben
- bei jungen gebrauchten Elektrofahrzeugen:
- Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) oder einer Neufahrzeugrechnung nebst Laufleistungsgutachten
- Nachweispaket von Gebrauchtwagen; lassen Sie die Erklärung über das Formular "Nachweispaket von Gebrauchtwagen" durch einen amtlich anerkannte sachverständige Person oder eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur beziehungsweise eine öffentlich bestellte und vereidigte sachverständige Person bestätigen, es sei denn Sie haben bereits ein DAT-Gutachten erstellen lassen.
- Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben
Musterunterlagen können Sie der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Elektromobilität entnehmen.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Das Förderprogramm erfreut sich großer Beliebtheit. Dies führt leider dazu, dass es mit der Bearbeitung der Anträge etwas länger dauert. Die Bearbeitungszeit eines Antrages ist auch davon abhängig, ob uns alle Unterlagen zu einem Antrag vorliegen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. - Klage vor dem Verwaltungsgericht