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Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz Beantragung

Volltext

Die Anzahl der gemäß § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes durch das Land zu fördernden Vollzeitäquivalente Beratungsfachkraftstellen pro Versorgungsgebiet werden bis zum 28. Februar des der Dreijahresperiode vorausgehenden Kalenderjahres öffentlich im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntgemacht. Mit der Veröffentlichung wird ein auf öffentliche Förderung gerichtetes Interessenbekundungsverfahren eingeleitet.

Die öffentliche Förderung wird auf Antrag als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt mindestens 90 Prozent der notwendigen Personalkosten und mindestens 90 Prozent der notwendigen Sachkosten.  

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular auf der Homepage der Förderbehörde entnehmen.

Voraussetzungen

Beratungsstellen nach § 3 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes, die eine Beratung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, müssen auf der Grundlage der §§ 8 und 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über eine staatliche Anerkennung verfügen.

Für Beratungsstellen, die nach § 3 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 bis 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, gelten die Anerkennungsvoraussetzungen des § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes als Fördervoraussetzungen entsprechend.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Anträge auf Förderung für das folgende Jahr sind bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich unter Verwendung der von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Formulare zu stellen. Mit dem Antrag sind sämtliche für die Prüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Vorlage von Unterlagen, die der zuständigen Behörde bereits vorliegen und die sich nicht geändert haben, ist mit einem entsprechenden Hinweis entbehrlich.

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer erstreckt sich auf 4 Wochen.

Fristen

Die Fristen sind oben im Verfahrensablauf genannt.

Formulare

Die erforderlichen Formulare sind beim Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie auf dessen Internetseite unter www.lagus.mv-regierung.de abrufbar.

Zuständige Stelle

Anke Arndt
 
Telefon: 0395 380-59630
Telefax: 0395 3805979630
 
Hausanschrift
Landesamt für Gesundheit und Soziales
An der Hochstraße 1
17036 Neubrandenburg
Telefon: 0395 380-59600
Telefax: 0395 38059730

Ansprechpunkt

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.06.2020