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Förderung der Tierzucht beantragen

Volltext

Zuwendungszweck

Förderung der Zucht von Tieren nach § 1 Tierzuchtgesetz und der ehrenamtlichen Arbeit der Kleintierzuchtverbände

Gegenstand der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.

Gefördert werden:

  1. das Anlegen und Führen von Herdbüchern (Zuchtbüchern)
  2. Tests durch Dritte zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere
  3. in der Kleintierzucht Zuchtbuchführung, Leistungsprüfung, tierzüchterische Leistungsvergleiche insbesondere landestypischer Rassen
  4. die Überwachung und Bewirtschaftung von Bienenbelegstellen durch die Landesimkerverbände.

Zuwendungsempfänger

Nach der Richtlinie zur Förderung der Tierzucht können Zuchtverbände nach der EU-Tierzucht-VO eine Zuwendung für die Maßnahmen nach Nummer 1) und 2) beantragen.
Der Endbegünstigte der Beihilfe ist der Halter von Tierarten nach dem Tierzuchtgesetz.
Darüber hinaus können der Landesverband der Rassegeflügelzüchter M-V e.V., der Landesverband der Rassekaninchenzüchter M-V e.V. der Landesverband der Imker M-V e.V. und der Landesverband der Buckfastimker M-V e.V. eine Zuwendung für die Maßnahmen nach Nummer 3) und 4) beantragen.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt nach Nummer 1 höchstens 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; bei Schafhaltern höchstens bis zu 95 Prozent sowie nach den Nummern 2.) bis 4.) höchstens 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für die Förderung von Vorhaben nach den Nummern 1.) und 2.) sind die vom Ministerium jährlich festzulegenden Höchstbeträge je Tier maßgeblich.
Zuwendungsfähige Ausgaben nach den Nummern 3.) und 4.) sind Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz und Sachausgaben für Leistungsprüfungen, tierzüchterische Leistungsvergleiche insbesondere landestypischer Rassen und für die Überwachung und Bewirtschaftung der Bienenbelegstellen. Unter die Sachausgaben fallen insbesondere Mieten für Ausstellungsflächen und Ausrüstungen, Entgelte für die Sachverständigen sowie Ausgaben für Betreuung, Futter, Transport und Versicherungen der Tiere, Preise und Prämierungen.

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Zuwendungen nach den Nummern 1 und 2 werden nur für die Tiere gewährt, die nach einem in Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Zuchtprogramm gezüchtet und in Mecklenburg-Vorpommern gehalten werden.

Die Durchführung der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung muss für Zuwendungen nach Nummer 2 den tierzuchtrechtlichen Regelungen und den Vorgaben in den Zuchtprogrammen entsprechen.

Unternehmerisch tätige Endbegünstigte müssen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sein.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Fristen

Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt.
Der Antrag ist vollständig bis zum 30. November für das jeweils folgende Jahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Mit den Maßnahmen darf grundsätzlich vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Beginn der Maßnahme vorher schriftlich zugestimmt.

Zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
Dezernat 620
Thierfelderstraße 18
18059 Rostock

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

03.02.2022