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Förderung der Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung; individueller Sanierungsfahrplan)

Nr. 99138003080000

Volltext

Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geförderte Energieberatung für Wohngebäude unterstützt Immobilienbesitzer durch Vorschläge bei der Entscheidung, wie sie die Energieeffizienz ihres Gebäudes sinnvoll verbessern können.

Förderfähig ist eine Energieberatung für Wohngebäude, die der Beratungsempfängerin/dem Beratungsempfänger Möglichkeiten der energetischen Gebäudesanierung aufzeigt. Hierzu hat die Energieberaterin/der Energieberater einen Energieberatungsbericht (z. B. in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans) zu erstellen.

Form der Zuwendung:

  • nicht rückzahlbarer Zuschuss

Höhe der Zuwendung:

  • Bei Ein- und Zweifamilienhäusern: 60 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 800 Euro.
  • Bei Wohnhäusern ab drei Wohneinheiten: 60 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 1.100 Euro.

Bei Erläuterung des Energieberatungsberichts für eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen einer Eigentümerversammlung oder Sitzung des Beirats zusätzlich: 100% des hierfür verlangten Honorars, maximal aber 500 Euro.

Fachlich freigegeben am

27.03.2018

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Fristen

Das Förderprogramm ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Voraussetzungen

Wohngebäude

  • Wohngebäude muss sich im Bundesgebiet befinden
  • Beantragung der Baugenehmigung oder Erstattung der Bauanzeige bis zum 31. Januar 2002
  • keine Veränderung des umbauten Raums um mehr als 50 Prozent aufgrund späterer Baugenehmigungen
  • Gebäude muss nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen; eine beabsichtigte Nutzungsänderung von beheiztem Nichtwohngebäude zum Wohngebäude (Umwidmung) ist möglich
  • Wohngebäude darf in den letzten vier Jahren nicht Gegenstand einer geförderten Beratung gewesen sein, ohne dass sich der Eigentümer geändert hat

Verfahrensablauf

Das gesamte Förderverfahren wird elektronisch geführt.

Antragstellung

Der Energieberater stellt beim BAFA einen Zuschussantrag über das zur Verfügung gestellte Online-Portal. Anträge sind dabei stets vor Maßnahmenbeginn zu stellen. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Leistungsvertrags. Mit den Berechnungen für den Energieberatungsbericht darf erst nach Antragstellung begonnen werden.

Bewilligung, Verwendungsnachweis und Auszahlung

Der Zuwendungsbescheid (Bewilligung) wird dem Energieberater über das Online-Portal zugestellt.

Die Energieberatung muss innerhalb von neun Monaten (Bewilligungszeitraum) nach Zugang des Zuwendungsbescheides vollständig abgeschlossen werden. Dazu gehören die folgenden Schritte:

  • Datenaufnahme vor Ort,
  • Anfertigung des Energieberatungsberichts,
  • Aushändigung des Berichts an den Beratungsempfänger,
  • Erläuterung in einem abschließenden Beratungsgespräch.
    Die für eine Auszahlung notwendigen Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums über das Online-Portal beim BAFA eingegangen sein.

Der Bewilligungszeitraum wie auch die Vorlagefrist können in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag hin verlängert werden.

Zuständige Stelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Fachlich freigegeben durch

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle