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Erteilung einer Bescheinigung über die Geburtszeit

Nr. 99027001022000

Volltext

Die Bescheinigung über die Geburtszeit ist der Nachweis für die genaue Geburtszeit eines Menschen. Sie können sich auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters eine Bescheinigung über die Geburtszeit ausstellen lassen.

Die Bescheinigung wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, ist es auch möglich, die Geburtszeitbescheinigung bei jedem anderen Standesamt zu erhalten.

Eine weitere Beglaubigung (Legalisation/Apostille) ist für die Bescheinigung nicht vorgesehen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Bei Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung kann (nur) ein Antrag auf Anweisung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Das Widerspruchsverfahren ist nur hinsichtlich des Gebührenbescheids möglich.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung einer Bescheinigung über die Geburtszeit benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),
  • bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und den Personalausweis oder Reisepass der vertretenden Person.

Voraussetzungen

Geburtenregister enthalten persönliche Daten, daher unterliegen Auskünfte daraus datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

  • die Person, auf die sich der Geburtsregistereintrag bezieht
  • der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft)
  • Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen Person
  • Geschwister mit berechtigtem Interesse

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Geburtszeit fallen Gebühren nach Landesrecht an. Auskunft über deren Höhe erteilt Ihnen das zuständige Standesamt.

Verfahrensablauf

Persönliche Antragstellung:

  • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
  • Sie müssen zur Legitimation Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
  • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel bei der Beantragung im Standesamt.

Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Bescheinigung für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

Beantragung per Post oder Telefax:

  • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Bescheinigung über die Geburtszeit auszufertigen.
  • Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum und -ort
  • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
  • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

Mit Zusendung der Bescheinigung erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Online-Beantragung:

Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen.

Fristen

keine

Formulare

  • Formulare: keine
  • Online-Dienst: je nach Angebot des Amtes
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Zuständige Stelle

Standesamt, das die Geburt beurkundet hat. Bei Geburt im Inland ist dies das Standesamt, das für den konkreten Geburtsort zuständig ist. Bei Geburt im Ausland kann – wenn nicht bekannt ist, ob und wo die Geburt beurkundet wurde – beim Wohnsitzstandesamt oder beim Standesamt I in Berlin nachgefragt werden.

Ansprechpunkt

Wohnsitzstandesamt oder zuständiges Standesamt

Fachlich freigegeben durch

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin, Abteilung I – Staats- und Verwaltungsrecht, Referat I C

Fachlich freigegeben am

11.12.2020

Urheber

Senatsverwaltung für Inneres und Sport Berlin, Abteilung I – Staats- und Verwaltungsrecht, Referat I C

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