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Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen

Nr. 99050034005000

Volltext

Die Versicherungsberatung darf nur von einem Versicherungsberater durchgeführt werden, der eine Erlaubnis von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) erhalten hat. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Ebenso können auch nachträglich Auflagen geändert, ergänzt und aufgenommen werden.

Mit der Erlaubnis ist der Versicherungsberater berechtigt, andere Personen bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten.

Versicherungsberater sind unabhängige und neutrale Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Versicherungsangelegenheiten und frei von Abhängigkeiten, die ihre Berufsausübung beeinträchtigen. Versicherungsberater dürfen von den Versicherungsunternehmen keine Provision annehmen.

Versicherungsberater müssen sich spätestens nach Erlaubniserteilung in das Versicherungsvermittlerregister bei der für sie zuständigen IHK eintragen lassen. Die Registrierung kann auch zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Wenden Sie sich an die zuständige Industrie- und Handelskammer.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Führungszeugnis Belegart "0", bei juristischen Personen aller geschäftsführenden Gesellschafter
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, bei juristischen Personen auch des/der geschäftsführenden Gesellschafter/s
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
  • Bescheinigung in Steuersachen
  • Nachweis für die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder eine gleichgestellte Berufsqualifikation gemäß § 5 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) oder ein erfolgreich abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau (BWV)
  • Nachweis über die Delegation des Sachkundenachweises auf vetretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Abs. 5 S. 4 Gewerbeordnung (GewO)
  • Registerauszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
  • Gewerbeanmeldung (aktuelle Kopie)
  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • Ausländische Staatangehörige benötigen, sofern sie nicht EU-Angehörige sind, eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt
     
    Besonderheit für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO:
    Soweit eine Erlaubnis nach § 34c GewO besteht und diese nicht älter als 3 Monate ist, brauchen die folgenden Nachweise: Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie Bescheinigung in Steuersachen nicht eingereicht werden, wenn eine Kopie der Erlaubnisurkunde (gemäß § 34c GewO) beigefügt und kein Widerrufs-, Rücknahme- oder Strafverfahren anhängig ist. 

     
    Ausnahme für zugelassene Kreditinstitute:
    Bei nach dem Kreditwesengesetz (KWG) zugelassenen Kreditinstituten werden weder die persönlichen Vermögensverhältnisse des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung noch die geordneten Vermögensverhältnisse des Kreditinstitutes geprüft, da dies bereits über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) erfolgt ist. 

    Den Nachweis über den Abschluss oder das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie erhalten Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen, dieser darf nicht älter als drei Monate sein.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Erlaubnis wird eine Gebühr von EUR 230,00 erhoben.
Für ein Führungszeugnis sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister fallen jeweils EUR 13,00, für die Registrierung im Register EUR 45,00 an.

Die Gebühren ergeben sich aus den Gebührentarifen der Industrie- und Handelskammern.

  • Gebühr: 230,00 Euro
  • Gebühr: 230,00 Euro

Formulare

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) in Rostock, Schwerin oder Neubrandenburg.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.09.2019