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Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes Erteilung

Nr. 99089043001000

Volltext

Wenn Sie Schusswaffen oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lassen oder selbst transportieren wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Versender- oder Empfängermitgliedstaat,
  • Angaben über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder des Verbringers,
  • Angaben über die Waffen oder über die Munition,
  • Angaben zur Lieferanschrift,
  • Angaben über die Art und Weise der Verbringung.

Ob weitere Unterlagen mitzubringen sind, ist vorher mit der zuständigen Stelle zu klären.

Bitte beachten Sie, dass die Waffenbehörde die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen kann, wenn die zuständige Behörde des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.

Voraussetzungen

  • Der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt.
  • Der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten ist gewährleistet.
  • Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
  • Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung notwendig.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Gebühren in Höhe von 20,00 bis 120,00 Euro gemäß Kostenverordnung Innenministerium an.

Bearbeitungsdauer

6 Wochen

Fristen

Eine besondere Antragsfrist ist nicht zu beachten.

Hinweise (Besonderheiten)

Diese Leistung betrifft nicht die persönliche Mitnahme von Waffen, z.B. als Sportschütze oder Jäger.

In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt (vergl. § 34 WaffG), dem Zoll oder der Bundespolizei (vgl. § 33 WaffG)

Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits im Vorfeld über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften/ Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten. 

Zuständige Stelle

Zuständig ist der Oberbürgermeister / die Oberbürgermeisterin der kreisfreien Stadt oder der Landrat / die Landrätin des Landkreises, in deren / in dessen Gebiet sich der Antragsteller aufhält oder aufhalten will.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.01.2021