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Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe Erteilung

Nr. 99089088001000

Volltext

Der Zweck des Schießens, für das die vorgeschriebene Erlaubnis beantragt wird, kann vielfältig sein. Neben der Schädlingsbekämpfung aus wirtschaftlichen Gründen oder der Abgabe von Gefahrensignalen, kann das Schießen auch der Brauchtumspflege oder Vergnügungszwecken dienen oder aus besonderen Anlässen als Ehren- oder Begrüßungssalut in Frage kommen. Weitere Bedürfnisgründe, die zur Erteilung einer Schießerlaubnis führen können, können beim Abschießen von Gehegewild oder anderen frei lebenden Tierarten vorliegen. Auch das Töten verwilderter Haustauben im Innenstadtbereich zum Schutz der Bevölkerung vor Krankheitserregern und historischer Gebäude vor der Beschädigung durch Taubenkot ist keine Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes und bedarf daher einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis, für die ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden muss.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde ist der Widerspruch zulässig (§ 69 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von den Schusswaffen, mit denen geschossen werden soll (Waffenbesitzkarte)
  • Versicherungsnachweis gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass

  • das 18. Lebensjahr bzw., für den Erwerb und Besitz großkalibriger Waffen durch Sportschützen, das 21. Lebensjahr vollendet wurde,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung vorhanden ist,
  • die erforderliche Sachkunde,
  • ein Bedürfnis und
  • eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachgewiesen wird.

Zudem setzt eine Schießerlaubnis ggf. das Vorhandensein einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von den Schusswaffen voraus, mit denen geschossen werden soll (Waffenbesitzkarte).

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

50,00 bis 200,00 Euro: Für die Erteilung der Erlaubnis, je nach Aufwand der Behörde.
35,00 Euro: Ggf. in Abhängigkeit von der Frist, für die die Erlaubnis erteilt wurde, für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 3 Waffengesetz (mindestens alle drei Jahre).

Fristen

keine

Formulare

Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Erlaubnis gemäß § 10 Absatz 5 Waffengesetz ist durch die zuständige Behörde in der Regel inhaltlich (anlassbezogen) zu beschränken und zu befristen.

Bemerkungen

Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Bedürfnisprüfung auch darüber zu befinden, welche dem Einzelfall angepassten Auflagen nötig, geeignet und verhältnismäßig sind, um die vom Schießen ausgehenden Beeinträchtigungen zu verhüten oder wenigstens zu minimieren. Auch nachträgliche Auflagen sind zulässig.

Verfahrensablauf

Sie erhalten die Erlaubnis zum Schießen auf Antrag. Legen Sie hierzu den von Ihnen ausgefüllten Antrag, den Nachweis, dass Sie das 18. Lebensjahr bzw. das 21. Lebensjahr vollendet haben (Personalausweis oder Reisepass) der zuständigen Stelle zur Prüfung vor. Zusätzlich müssen Sie den Bedürfnisgrund, die erforderliche Sachkunde sowie eine Versicherungspolice gegen Haftpflicht vorweisen.
Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen anschließend die waffenrechtliche Erlaubnis.

Bearbeitungsdauer

In Abhängigkeit vom Einzelfall bis zu 6 Wochen.

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

10.02.2021

Urheber

II 400