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Elterngeld

Nr. 99041006000000

Volltext

Elterngeld ist eine einkommensbezogene Leistung des Bundes für Sie als Eltern und ersetzt ab 1. Januar 2007 das Bundeserziehungsgeld. Sie erhalten den Zuschuss während der ersten zwölf Monate nach der Geburt Ihres Kindes. Wenn Sie sich die Elternzeit mit Ihrem Partner teilen, wird Ihnen das Elterngeld für weitere zwei Monate bewilligt. Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht haben, können es 14 Monate lang in Anspruch nehmen.

ElterngeldPlus ermöglicht Eltern länger Elterngeld in Anspruch zu nehmen; doppelt so lange aber in maximal halber Höhe. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Eltern können zudem einen Partnerschaftsbonus erhalten: vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Das Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, der für die Kinderbetreuung entweder ganz zu Hause bleibt oder der seine Arbeitszeit reduziert.
Das Elterngeld ist steuerfrei.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister
  • Einkommensnachweis (z.B. der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid)
  • Bestätigung des Arbeitgebers, falls Sie Teilzeit arbeiten beziehungsweise Erklärung über Ihre Arbeitszeit, falls Sie selbstständig sind
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • gegebenenfalls Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über dessen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • bei Antrag des Elterngeldes für 14 Monate: zusätzlich
    • Nachweis, dass der andere Elternteil zwei Monate davon in Anspruch nimmt, oder
    • Nachweis, dass Sie alleinerziehend sind, das alleinige Sorgerecht beziehungsweise das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind haben und der andere Elternteil nicht mit Ihnen und dem Kind in der gleichen Wohnung lebt

Sollte ein Elternteil sein Kind nicht betreuen können, beispielsweise wegen einer schweren Krankheit, kann das Elterngeld ebenfalls für 14 Monate bewilligt werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, das sich aus dem durchschnittlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes berechnet. Dieses entfallende Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen vor der Geburt

·         von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent,

·         von 1.220 Euro zu 66 Prozent,

·         zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent

ersetzt.

Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800 Euro (900 Euro bei ElterngeldPlus). Eltern ohne Einkommen erhalten mindestens 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) .

Bei Mehrlingsgeburten bekommen Sie für jedes weitere Kind 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) zusätzlich zum Elterngeld.

Sie haben Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag von 10 Prozent, mindestens 75 Euro monatlich, solange im Haushalt ein weiteres Kind unter drei Jahren lebt (Geschwisterbonus); bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Sie können Ihren Elterngeldanspruch mithilfe des Elterngeldrechnersdes Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverbindlich ausrechnen.

Fristen

Sie müssen den Antrag auf Elterngeld spätestens drei Monate nach Geburt Ihres Kindes eingereicht haben, um das Elterngeld rückwirkend für den ganzen Zeitraum zu erhalten.

Hinweise (Besonderheiten)

Ausführliche Informationen zum Elterngeld finden Sie auch im Online-Auftritt des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag grundsätzlich vollständig als Einkommen angerechnet. Eltern die vor der Geburt Erwerbseinkünfte hatten, erhalten jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro.

Bei der Feststellung von Unterhaltsansprüchen wird das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags (300 Euro monatlich) nicht angerechnet.

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.
  • Ihr Kind lebt mit Ihnen in einem Haushalt.
  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Sie arbeiten während des Bezugs von Elterngeld nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.
  • Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Darin müssen Sie verbindlich festlegen, wer von den beiden Eltern wann das Elterngeld beziehen möchte. Danach sind Änderungen nur in Ausnahmefällen möglich. Sie und Ihr Partner müssen den Antrag beide unterschreiben.

Sie können sich die Bezugsmonate für das Elterngeld untereinander frei einteilen. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass einer von Ihnen mindestens zwei Monate davon in Anspruch nimmt, wenn Sie den Zuschuss für 14 Monate beantragen. Sie können das Elterngeld auch insgesamt 24 beziehungsweise 28 Monate lang beziehen, dadurch halbiert sich jedoch der monatliche Betrag entsprechend.

Sollten sich während der Bezugsmonate Änderungen ergeben (z.B. weil Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit erhöht oder reduziert haben), müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen.

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), Abteilung Soziales, Dezernate Versorgungsamt in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund.

Zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.02.2019