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Eintragung in die Installateurverzeichnisse der Strom- und Gas-Netzbetreiber und Wasserversorgungsunternehmen beantragen

Nr. 99129020060000

Volltext

  • Eintragung von Haupt-, Neben- und Hilfsbetriebe im Sinne der Handwerksordnung (HwO) bzw.
  • Installationsunternehmen (IU) im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung (NVA)
  • Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) und
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung (AVBWasserV) in das Installateurverzeichnis der Strom- und Gas-Netzbetreiber und Wasserversorgungsunternehmen

Arbeiten zur Herstellung, Änderung, Instandsetzung und Wartung an Elektro-, Gas- und  Wasserversorgungsanlagen erfordern vom jeweiligen Installationsunternehmen eine Eintragung in das Installateurverzeichnis des jeweiligen Versorgungsunternehmens. Die Eintragung in das Installateurverzeichnis erfolgt grundsätzlich von dem Netzbetreiber und/oder Wasserversorgungsunternehmen, in dessen Netzgebiet sich die gewerbliche Niederlassung des einzutragenden Installationsunternehmens befindet.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der fachlichen Befähigung des Inhabers oder des verantwortlichen Fachmanns des Installationsunternehmens (IU)
  • Anstellungsvertrag für die verantwortliche Fachkraft (nicht erforderlich, wenn der Firmeninhaber selbst die Fachkraft ist)
  • Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle bzw. Handelsregisterauszug (für Industrie- und Handelsunternehmen)
  • Gewerbeanmeldung
  • Ordnungsgemäße Ausrüstung des Betriebes gemäß den jeweils geltenden Richtlinien und Grundsätzen (zur Arbeit an Elektroversorgungsanlagen ist ein Nachweis über die erfolgreich durchgeführte Überprüfung der Werkstattausrüstung durch die jeweilige Elektroinnung erforderlich)

Die Antragsformulare sind im Merkblatt zur Eintragung von Installationsunternehmen in den Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Bremen, Berlin und Brandenburg zusammengefasst.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren für die Entragung werden vom jeweiligen Strom- und Gas-Netzbetreiber und Wasserversorgungsunternehmen festgelegt. In der Regel fallen hierfür keine Gebühren an. Die Überprüfung der Werkstattausrüstung, welche zur Eintragung in das Installateurverzeichnis der Stromnetzbetreiber erforderlich ist, wird von der zuständigen Elektroinnung kostenpflichtig durchgeführt.

Formulare

Antragsformulare sind im Merkblatt zur Eintragung von Installationsunternehmen in den Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Bremen, Berlin und Brandenburg zusammengefasst.

Hinweise (Besonderheiten)

Zu beachten sind die individuellen Bestimmungen der jeweiligen Strom- und Gas-Netzbetreiber und Wasserversorgungsunternehmen.

Bemerkungen

Arbeiten gemäß § 12 Abs. 2 AVBWasserV sowie Arbeiten gemäß der Paragraphen 13 Abs. 2 NAV bzw. NDAV dürfen außer durch den Netzbetreiber (NB) und das Wasserversorgungsunternehmen (WVU) nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines NB/WVU eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Im Interesse des Anschlussnehmers darf der NB und das WVU eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.

Unterstützende Institutionen

Zentralverband Sanitär Heizung Klima/Gebäude- und Energietechnik Deutschland (ZVSHK/GED)

Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke

Landesinstallateurausschuss Mecklenburg-Vorpommern Elektro

Landesinstallateurausschuss Mecklenburg-Vorpommern Gas und Wasser

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Strom- und Gas-Netzbetreiber und Wasserversorgungsunternehmen ab.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

16.07.2019

Zuständige Stelle

  • Strom- und Gas-Netzbetreiber sowie Wasserversorgungsunternehmen
  • Die BDEW-Landesgruppe Norddeutschland betreut zudem als Dienstleister von Versorgungsunternehmen das Installateurverzeichnis, das gemäß § 12 AVBWasserV, § 13 NDAV bzw. § 13 NAV geführt werden muss.