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Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen

Volltext

Die Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen nach Ermessen der Einbürgerungsbehörde kommt in Betracht, wenn an ihr ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen in der Regel zu bejahen.

Eine solche "Ermessenseinbürgerung" ist vor allem für die Einbürgerungsbewerber interessant, die nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch erfüllen.

Die Einbürgerungsmöglichkeiten für Ehegatten gelten auch für Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung eines Ausländers)
  • § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern)
  • § 11 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) (Ausschlussgründe)
  • § 12 Staatsangehörigkeit (StAG) (Hinnahme von Mehrstaatigkeit)

Erforderliche Unterlagen

Von Einbürgerungsbewerbern werden immer benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
  • Lichtbild
  • Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde des anderen Ehegatten, wenn Zweifel an seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestehen
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen, Kranken- und Alterssicherung
  • Heiratsurkunde

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.

Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • 255 Euro, wenn dem Antrag entsprochen wird

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Vorlage von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

Voraussetzungen

  • Ihre Ehe ist für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen und besteht noch im Zeitpunkt der Einbürgerung.
  • Ihre eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten besteht im Zeitpunkt der Einbürgerung mindestens zwei Jahre. Ihr Ehegatte muss mindestens in dieser Zeit und im Zeitpunkt der Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger sein.
  • Sie haben in Deutschland eine eigene Wohnung oder ein sonstiges Unterkommen, das Ihnen und Ihren Familienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Dort halten Sie sich nicht nur vorübergehend auf. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
  • Sie haben sich in der Regel bereits mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten. Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Drittel der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
    Eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltszeit von weniger als drei Jahren kann in Betracht kommen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren besteht und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch, soweit nicht vorstehende besondere Regelungen gelten.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Ausreichende Deutschkenntnisse werden angenommen, wenn Sie die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllen. Wenn Sie beispielsweise nicht schon durch Schulzeugnisse ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können, fordert die Einbürgerungsbehörde Sie auf, nachzuweisen, dass Sie die Zertifikat-Deutschprüfung erfolgreich abgelegt haben.
    Vom Nachweis der Deutschkenntnisse wird abgesehen, wenn diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Ausreichende Kenntnisse werden entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachgewiesen. Welche Fragen im Einbürgerungstest gestellt werden und welche Kenntnisse in den darauf vorbereitenden, aber nicht verpflichtenden Einbürgerungskursen vermittelt werden, ist in der Einbürgerungstestverordnung geregelt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Mecklenburg-Vorpommern, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
  • Vom Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung wird abgesehen, wenn diese Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllt werden können.

Die Einbürgerung kann versagt werden, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft

  • zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft begründet wurde (z.B. Scheinehe) oder
  • nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe oder gescheiterte Lebenspartnerschaft).

Verfahrensablauf

Sie stellen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Eine Antragstellung ist auch noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils möglich, wenn dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt die Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums, die Polizei, das Sozialamt, die Bundesagentur für Arbeit und erforderlichenfalls weitere Stellen. Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt Ihnen die Einbürgerungsbehörde eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, wird Ihnen die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Zuständige Stelle

Einbürgerungsbehörde ist:

  • wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.02.2015