Denkmaleigenschaften eines Gebäudes - Feststellung
Nr. 99033004037000Allgemeine Informationen
Um als Denkmal anerkannt zu werden und damit den Schutz durch das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu erlangen, muss das Objekt den im Gesetz formulierten Denkmaltatbestand erfüllen.
Der Denkmalwert wird entsprechend der im Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern genannten Kriterien geprüft, beschrieben und begründet. Vor Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste muss dem Eigentümer und der betroffenen Gemeinde die Möglichkeit gegeben werden, sich zur Denkmaleigenschaft zu äußern. Ist der Denkmalwert festgestellt, erfolgt die Eintragung in die Denkmalliste. Sie wird von den Unteren Denkmalschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte vorgenommen, die auch die Denkmalliste führen. Über die erfolgte Eintragung werden der Eigentümer und die Gemeinde unterrichtet.
Eine Eintragung in die Denkmalliste kann durch Feststellung des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern, auf Antrag des Eigentümers oder Hinweis der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen. Die Feststellung der Denkmaleigenschaft obliegt dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern als Denkmalfachbehörde. Da das Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf dem nachrichtlichen System basiert, ist die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste kein formaler Rechtsakt.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Stelle
Kosten
Die Prüfung der Denkmaleigenschaft erfolgt gebührenfrei.
Voraussetzungen
Für die Klassifizierung als Denkmal muss das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sein. Es müssen künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Für die Erhaltung und Nutzung muss ein öffentliches Interesse bestehen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern