Daten im Vermittlerregister - Änderung
Allgemeine Informationen
Gewerbetreibende nach §§ 34d, 34e, 34f, 34h und 34i GewO müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Soweit sich Änderungen ihrer im Vermittlerregister gespeicherten Angaben ergeben, haben sie diese unverzüglich ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Formular Ändererung der Registerdaten
Zuständige Stelle
Kosten
siehe Gebürentarif der Industrie- und Handelskammern
Fristen
Die Meldung hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
Voraussetzungen
Änderung der eintragungspflichtigen Daten
Verfahrensablauf
- Einreichung der geänderten Daten per Formular
- Einpflege erfolgt durch die zuständige IHK