Bezirksschornsteinfeger werden
Nr. 99050005061000Volltext
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (bBSF) ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, werden freigewordene oder freiwerdende Bezirke im Wege eines Ausschreibungsverfahrens besetzt. Das Auswahlverfahren und die Bestellung zum bBSF richtet sich hierbei im Grundsatz nach den §§ 9, 9a und 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Dementsprechend hat die jeweils zuständige Behörde freie Bezirke öffentlich auszuschreiben und die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Die ausgeschriebenen Bezirke werden veröffentlicht auf der Internetseite des jeweiligen Landkreises oder hier:
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen können der jeweiligen öffentlichen Ausschreibung entnommen werden.
Fristen
Die Fristen können der jeweiligen öffentlichen Ausschreibung entnommen werden.
Formulare
Erforderliche Formulare können der jeweiligen öffentlichen Ausschreibung entnommen werden.
Voraussetzungen
Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrer Person die handwerkrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.
Zusätzliche Voraussetzungen können der jeweiligen öffentlichen Ausschreibung entnommen werden.
Zuständige Stelle
- Landräte der Landkreise
- Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Gebühren
- Gebühr: 458,00 Euro