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Betäuben oder Töten von Wirbeltieren, Sachkundenachweis erbringen

Nr. 99110010000000, 99110010022000

Volltext

Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, müssen gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis erbringen.
Dies gilt entsprechend auch für die Schlachtung von Tieren.
Sachkundig ist, wer die für die entsprechende Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen kann.   
Der Sachkundenachweis kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden und umfasst jeweils die Kategorie Tier bzw. die Tötungsmethode, für die entsprechende Nachweise vorgelegt wurden. Als Nachweis von Sachkunde können u .a. Berufsausbildungen, Studium oder anderweitige Qualifikationen mit Bezug zur jeweiligen Tätigkeit anerkannt werden (z. B. Berufsausbildung zum Fleischer, Tierwirt, Studium der Biologie, Schwerpunkt Zoologie).

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Sachkunde, z. B. in Form von

  • Ausbildungszeugnissen,
  • Schulungsnachweisen,
  • Bescheinigung über Fortbildungen,
  • Personalausweis.

Erkundigen Sie sich bitte bezüglich noch zusätzlich einzureichender Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten für die Erteilung der Sachkundebescheinigung in Mecklenburg-Vorpommern ergeben sich aus der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V und sind unter Umständen abhängig vom Zeitaufwand. Gegebenenfalls können zusätzliche Kosten entstehen durch die Notwendigkeit von Fachgesprächen oder das Ableisten einer Prüfung. Die Gebühr für die Bescheinigung der Sachkunde beträgt EUR 25,00.

Fristen

keine Fristen, aber vor Ausübung der Tätigkeit

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und kreisfreien Städte.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Voraussetzungen

Sachkunde des Antragsstellers

Verfahrensablauf

Antragsverfahren

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Formulare

Erkundigen Sie sich diesbezüglich bitte bei der zuständigen Behörde.

Fachlich freigegeben am

14.02.2022