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Berufsausbildung - Ausbildereignungsprüfung nachweisen

Nr. 99065004000000

Volltext

Ausbildende (Betriebe) haben dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten in der vorgesehenen Ausbildungszeit vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind. Die Ausbildenden müssen dafür entweder selbst ausbilden oder einen Ausbilder/eine Ausbilderin ausdrücklich damit beauftragen. Ausbildende dürfen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in anerkannten Ausbildungsberufen in der Regel nur dann ausbilden, wenn sie Ausbilder/Ausbilderinnen beschäftigen, die die Eignungsanforderungen erfüllen, d. h. nach §§ 28 bis 30 Berufsbildungsgesetz über die persönliche  und fachliche Eignung verfügen. Die fachliche Eignung schließt dabei den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ein.

Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) gilt für alle Ausbildungsbetriebe - mit Ausnahme der Ausbildungen, die im Bereich der freien Berufe stattfinden.

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil und ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei angerechnet werden. Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) einen Prüfungsausschuss. Eine bestandene AEVO-Prüfung ist somit ein Nachweis von mehreren zu erbringenden Nachweisen, um als Ausbilder tätig sein zu können.

Für Ausbildungsverhältnisse zwischen dem 1. August 2003 bis einschließlich 31. Juli 2009 waren Ausbilder nach § 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom Nachweis der Ausbilderprüfung befreit. Die neue Ausbildereignungsverordnung trat am 1. August 2009 in Kraft, so dass für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. August 2009 beginnen, die Eignung des Ausbilders nachgewiesen werden muss. Wer bereits vor dem 1. August 2009 im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes ausgebildet hat, ist vom Nachweis befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle (z.B. Kammer) geführt hat.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Bei der zuständigen Stelle kann die Anmeldung zur Ausbildereignungsprüfung bezogen werden, zumeist online als Download. Die Bezeichnungen sind je nach zuständiger Stelle unterschiedlich.

Bemerkungen

Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 22.08.2011.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen (z.B. Berufe aus den Bereichen Industrie, Handel, Banken, Versicherungen, Dienstleistung sowie gewerblich-technische Berufe),
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.

Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.

Die Handwerkskammern nehmen für die in § 71 Abs. 1 und 7 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbereiche, die Industrie- und Handelskammern für den in § 71 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbereich, die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für den in § 71 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes jeweils genannten Berufsbereich die den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegenden Aufgabe der Befreiung von der Ausbildereignung wahr:

Zuständige Stellen nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes sind für den Bereich des Landes, der Landkreise, der Gemeinden, der Ämter, der Zweckverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

  • die ,,AOK Mecklenburg-Vorpommern - Die Gesundheitskasse.“ für den Bereich der Sozialversicherung,
  • die Landkreise und kreisfreien Städte, die Träger der Studieninstitute für kommunale Verwaltung in Mecklenburg und Vorpommern sind, für den Beruf der Verwaltungsfachangestellten/des Verwaltungsfachangestellten der Fachrichtung Kommunalverwaltung, soweit nicht durch Verordnung andere Stellen genannt werden,
  • der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock für den Beruf Justizfachangestellte/Justizfachangestellter,
  • das Innenministerium für die Berufe Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter in der Fachrichtung Landesverwaltung, Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe, Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation, Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste (Ausbildungsbereich öffentlicher Dienst), Kartografin/Kartograf und Vermessungstechnikerin/Vermessungstechniker. Das Innenministerium kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden oder dessen Aufsicht unterstehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen.
  • das Landesamt für Straßenbau und Verkehr für den Beruf Straßenwärterin/Straßenwärter,

Zuständige Stelle für die Berufsausbildung in der Land- und Hauswirtschaft nach § 71 Abs. 8 des Berufsbildungsgesetzes ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, mit Ausnahme des Berufes Tierarzthelferin/Tierarzthelfer, für den die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zuständige Stelle ist.