Bergbau Erlaubnis
Nr. 99020002005000Volltext
Für die Aufsuchung bergfreier Bodenschätze ist eine bergrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bergfrei sind z. B. Erdgas und Erdöl, Stein- und Braunkohle, Kalisalze und auch alle Metallerze.
Die Erlaubnis gewährt dem Inhaber das ausschließliche Recht zur Aufsuchung eines bergfreien Bodenschatzes innerhalb eines bestimmten Feldes (Erlaubnisfeld).
Es gibt drei Arten von bergrechtlichen Erlaubnissen:
- Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken (ausschließliches Recht, um Lagerstätten zu entdecken und ihre Ausdehnung festzustellen)
- Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung (um Kennwerte von möglichen Vorkommen zu ermitteln)
- Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken (ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke)
Die bergrechtliche Erlaubnis kann von einem Rechtsinhaber auf einen anderen übertragen sowie verlängert oder aufgehoben werden. Erlaubnisse, die nicht entsprechend dem Arbeitsprogramm genutzt werden, können von der Bergbehörde auch widerrufen werden.
Für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist zusätzlich ein Betriebsplan erforderlich, dessen Zulassung bei der Bergbehörde beantragt werden muss.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Bundesberggesetz (BBergG)
- § 6 Bundesberggesetz (BbergG)
- § 7 Bundesberggesetz (BBergG)
- § 10 Bundesberggesetz (BbergG)
- § 11 Bundesberggesetz (BbergG)
- § 12 Bundesberggesetz (BbergG)
- § 19 Bundesberggesetz (BbergG)
- § 22 Bundesberggesetz (BbergG)
- § 52 ff Bundesberggesetz (BbergG)
- § 62 Bundesberggesetz (BbergG)
- § 1 Unterlagenbergverordnung (UnterlagenBergV)
- § 2 Unterlagenbergverordnung (UnterlagenBergV)
- § 3 Unterlagenbergverordnung (UnterlagenBergV)
- § 4 Unterlagenbergverordnung (UnterlagenBergV)
- § 5 Unterlagenbergverordnung (UnterlagenBergV)
- § 6 Unterlagenbergverordnung (UnterlagenBergV)
- § 7 Unterlagenbergverordnung (UnterlagenBergV)
- § 8 Unterlagenbergverordnung (UnterlagenBergV)
Erforderliche Unterlagen
- Angaben zur Geschäftsführung sowie Firmenbezeichnung und -sitz,
- der Handelsregisterauszug ist die Art der Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen, zu bezeichnen.
- Das Feld ist in einer Karte darzustellen. Die Art der Darstellung und Ausgestaltung des Lagerisses ergibt sich aus der Unterlagenbergverordnung.
- Der Antragsteller muss sich verpflichten, die Ergebnisse der Aufsuchung unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der Bergbehörde bekannt zu geben.
- Ferner ist ein Nachweis ggf. mit Hilfe einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigen erforderlich, dass die entdeckten Bodenschätze nach ihrer Lage und Beschaffenheit gewinnbar sind. Hierzu sind Angaben über den Inhalt, die Beschaffenheit, die Tiefenlage der Lagerstätte und die technischen Gewinnungsmöglichkeiten erforderlich. Gegebenenfalls kommt auch die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen in Betracht
- Bei einer Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung muss sich der Antragsteller verpflichten, Inhaber von Bergbauberechtigungen an der Aufsuchung im beantragten Feld zu beteiligen.
- Zudem ist ein Arbeitsprogramm erforderlich. In diesem muss dargelegt werden, dass die geplanten Aufsuchungsarbeiten ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden. Das vorgelegte Arbeitsprogramm ist ein zentrales Kriterium für die Entscheidung über die Erlaubnis. Auf früher durchgeführte Aufsuchungsarbeiten sollte Bezug genommen werden.
- In Abhängigkeit vom geplanten zeitlichen Ablauf der Aufsuchungsarbeiten ist der Zeitraum anzugeben, für den die Erlaubnis beantragt wird, der fünf Jahre nicht überschreiten darf.
- Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit kann beispielsweise wie folgt erbracht werden, indem die bergbaulichen Tätigkeiten in den letzten fünf Jahren beschrieben werden oder durch eine Erklärung, aus der die verfügbaren Geräte und technische Ausrüstungen hervorgehen.
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden mit der Erklärung, dass die Mittel auch für die Wiedernutzbar-machung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Gegebenenfalls können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergleichen beigefügt werden die dem Arbeitsprogramm entsprechen müssen.
Voraussetzungen
- Interessierte Unternehmen müssen bei der Bergbehörde einen Antrag zur Genehmigung einreichen. Dieser Antrag enthält Informationen über
- das Unternehmen,
- die Größe des angestrebten Aufsuchungsgebietes (u.a. Kartenmaterial),
- das geplante Arbeitsprogramm mit Angaben zum zeitlichen Ablauf, d
- en geschätzten Kosten sowie
- den vorgesehenen technischen Maßnahmen.
- Das Unternehmen muss schriftlich nachweisen, dass es finanziell und fachlich in der Lage ist, eine bergbauliche Aufsuchung sowie anschließende Rohstoffförderung durchzuführen.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Der Gebührenrahmen für eine Erlaubnis für gewerbliche Zwecke beträgt zwischen 500,00 und 5.000,00 Euro, für wissenschaftliche Zwecke zwischen 300,00 und 1.000,00 Euro.
Bei der Festsetzung der Gebühr wird im Einzelfall der Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Stellen Sie bitte für Ihren Antrag die erforderlichen Nachweise zusammen. Reichen Sie die Antragsunterlagen bitte vollständig und unterschrieben bei der Bergbehörde ein.
In dem Prüfungsverfahren werden Träger öffentlicher Belange, wie zum Beispiel die Landkreise und Kommunen, beteiligt. Dabei stellt die Bergbehörde unter anderem fest, ob öffentliche Interessen eine Aufsuchung bzw. Förderung im gesamten zuzuteilenden bzw. beantragten Feld ausschließen.
Für die Erlaubnis ist die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Erlaubnisbescheid zur Aufsuchung bergfreier Rohstoffe erhalten Sie in jedem Fall schriftlich. Deshalb müssen Sie die Karten und Risse, die Teil des Erlaubnisbescheides sind, auch schriftlich einreichen.
Bearbeitungsdauer
Die Bescheide werden normalerweise innerhalb von zwei bis drei Monaten nach Ende der Stellungnahmefrist zugestellt.
Fristen
Die Aufsuchung muss innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden. Die planmäßige Aufsuchung darf nicht länger als ein Jahr unterbrochen werden. Andernfalls ist die Erlaubnis von der Bergbehörde zu widerrufen.
Die Ergebnisse der Aufsuchung sind unverzüglich nach ihrem Abschluss oder beim Erlöschen der Erlaubnis der Bergbehörde auf Verlangen mitzuteilen.
Die Erlaubnis wird von der Bergbehörde auf höchstens fünf Jahre befristet. Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Daher sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.
Formulare
- Es gibt keine Antragsformulare.
- Karten und Lagerisse sollen im Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000 erstellt werden.
- Das Onlineverfahren ist möglich. Die Schriftform ist in jedem Fall erforderlich.
- Ein persönliches Erscheinen ist nicht nötig.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Erteilung einer Erlaubnis berechtigt den Antragsteller noch nicht zu tatsächlichen Erkundungs- bzw. Abbauarbeiten. Für technische Maßnahmen sind zugelassene bergrechtliche Betriebspläne notwendig. Über diese Betriebspläne entscheidet die Bergbehörde auf der Grundlage des Bundesberggesetzes (BBergG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden als Planungsträger sowie der in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden. Dabei werden auch Umweltbelange aufgrund des Umweltrechtes, wie z. B. Wasserrecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht bewertet.
Die Erlaubnis ist ein ausschließliches Recht gegenüber Dritten, d.h. niemand außer dem Erlaubnisinhaber darf für den erteilten Bodenschatz Aufsuchungsmaßnahmen in diesem Feld durchführen.
Für das Vergabeverfahren hat der Gesetzgeber festgelegt, dass keine Öffentlichkeit beteiligt wird. Erst nach Erteilung des Bescheids, darf die Bergbehörde die Öffentlichkeit informieren.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern