Inhalt

Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Anzeige beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen

Nr. 99063038169001

Volltext

Als Betreiber einer Anlage für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen müssen Sie diese vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeigeverpflichtung betrifft nur Anlagen, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen. Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Fristen

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörden für die Entgegennahme der Anzeige sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

28.05.2021